Paragraphen in XI ZB 4/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
1 | 416 | ZPO |
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3 | 11 | RPflG |
1 | 120 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 4/17 BESCHLUSS vom 11. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:110918BXIZB4.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG zulässige Erinnerung gegen den Beschluss vom 14. Juni 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 16. August 2018 hat keinen Erfolg.
1. Die Erinnerung ist nach § 11 Abs. 2 RpflG zulässig.
a) Zwar ist nach dem handschriftlichen Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr. , diesem der angefochtene Beschluss vom 14. Juni 2018 am 5. Juli 2018 zugegangen. Danach wäre die Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG durch das Schreiben des Klägers, das am 20. Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist, nicht gewahrt.
b) Die Frist ist jedoch eingehalten, da der angegriffene Beschluss dem Prozessvertreter des Klägers tatsächlich erst am 6. Juli 2018 zugegangen ist.
aa) Zwar bringt ein Empfangsbekenntnis als Privaturkunde nach § 416 ZPO grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks, sondern auch für den Zeitpunkt von dessen Empfang. Jedoch ist der Gegenbeweis für die Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dafür ist erforderlich, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben in dem Empfangsbekenntnis könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 mwN).
6 bb) So ist es hier. Rechtsanwalt Dr.
hat dargetan, dass er das Empfangsbekenntnis tatsächlich erst am 6. Juli 2018 unterzeichnet habe. Die Einfügung des unzutreffenden Datums beruhe darauf, dass er sich auf seine Armbanduhr verlassen habe, die seit Ablauf des 30. Juni 2018 einen Tag nachgegangen sei. Ergänzend hat die Kanzleiangestellte des Prozessvertreters des Klägers an Eides statt versichert, dass sie den angefochtenen Beschluss mit der Post am 6. Juli 2018 bei dem Bundesgerichtshof abgeholt und das Empfangsbekenntnis sodann ohne Anbringung eines Datumsstempels Herrn Rechtsanwalt Dr.
, der an diesem Tag in seinem auswärtigen Home- Office gearbeitet habe, mit Telefax übermittelt habe.
Aus einem Vergleich des Telefaxausdrucks des Empfangsbekenntnisses, das bei dem Bundesgerichtshof am 6. Juli 2018 eingegangen ist, mit dem Original des von Rechtsanwalt Dr.
unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, das dieser vorgelegt hat, ergibt sich, dass das Formblatt zum Empfangsbekenntnis kanzleiintern erst am 6. Juli 2018 an das Telefaxgerät von Dr. abgesandt worden ist. Das belegt, dass die von Rechtsanwalt Dr. handschriftlich angebrachte Datierung auf den 5. Juli 2018 sachlich nicht zutreffend ist.
2. Die Erinnerung hat sachlich keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse vom 14. Juni 2018 und 16. August 2018 Bezug genommen. Bei Abänderung der Zahlungsbestimmungen aus dem Beschluss vom 10. Oktober 2017 sind nach § 120a Abs. 1 ZPO die inzwischen eingetretenen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Soweit der Kläger - erneut - zusätzliche, bislang nicht oder nicht in derselben Höhe geltend gemachte Abzüge von dem anzusetzenden Einkommen geltend macht oder erst für die Zukunft in Aussicht stellt, sind diese nicht im Verfahren der Rechtspflegererinnerung zu berücksichtigen.
Ellenberger Menges Grüneberg Derstadt Maihold Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.09.2016 - 12 O 2790/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2016 - 12 U 2117/16 -
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3 | 11 | RPflG |
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