Paragraphen in 5 StR 315/18
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 315/18 BESCHLUSS vom 17. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 14. März 2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, jedoch mit den Maßgaben, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen verurteilt ist (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler ECLI:DE:BGH:2018:170718B5STR315.18.0
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