3 StR 443/12
BUNDESGERICHTSHOF StR 443/12 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T. betrifft - dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
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