• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

V B 87/13

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 5.3.2014, V B 87/13 Wiedereinsetzung nach Ablehnung PKH-Antrag Gründe Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden.

1. Die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Einlegung der Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) für das am 4. Januar 2013 zugestellte Urteil des Finanzgerichts endete am 4. Februar 2013 (§ 54 FGO, § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die erst am 6. August 2013 beim BFH eingegangene Beschwerde der Klägerin war mithin verspätet.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist kann nicht gewährt werden.

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.

Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ein berechtigter (da unverschuldeter) Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist ist. Dabei endet aber das unverschuldete Hindernis mit der unanfechtbaren Entscheidung über das PKH-Gesuch. Nach einer unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf PKH bleiben dem Antragsteller daher allenfalls noch einige wenige Tage zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die Frist von zwei Wochen des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO, in welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden muss.

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits ausdrücklich entschieden, dass, wenn die beantragte PKH für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert wird, der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung bleibt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (BGH-Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII ZA 21/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2009, 789). Dem folgt der BFH in seiner Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 9. April 2013 III B 247/11, BFH/NV 2013, 1112; ebenso bereits zuvor BFH-Beschluss vom 27. November 1991 III B 566/90, BFH/NV 1992, 686).

b) Im Streitfall wurde der Klägerin der Beschluss vom 22. März 2013 über die Ablehnung des PKH-Antrags entgegen den Angaben der Klägerin am 6. April 2013 mit Zustellungsurkunde zugestellt. Unter Berücksichtigung einer Überlegungsfrist von vier Tagen endete die Wiedereinsetzungsfrist daher am 24. April 2013. Damit war der gleichfalls am 6. August 2013 gestellte Wiedereinsetzungsantrag verspätet.

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesfinanzhof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in V B 87/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 56 FGO
1 2 BGB
1 187 BGB
1 188 BGB
1 222 BGB
1 54 FGO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 2 BGB
1 187 BGB
1 188 BGB
1 222 BGB
1 54 FGO
2 56 FGO

Original von V B 87/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von V B 87/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum