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4 StR 342/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 342/13 BESCHLUSS vom 24. September 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2013 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. April 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist, wobei sechs Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 2. b der Urteilsgründe) und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen (Fälle II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der näher ausgeführten Sachrüge.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in der Antragsschrift vom 30. August 2013 angeführten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. a und II. 2. c der Urteilsgründe jeweils wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Dies hat – neben einer Änderung des Schuldspruchs – den Wegfall der für die Taten II. 2. a und II. 2. c festgesetzten Einzelstrafen (60 Tagessätzen zu je 20 Euro Geldstrafe und sechs Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass die für die noch verbliebene Tat unter II. 2. b der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als einzige Strafe bestehen bleibt.

Die Unterbringung in der Entziehungsanstalt hat Bestand, weil sie auch an die unter II. 2. b der Urteilsgründe festgestellte Tat anknüpft und ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter von ihrer Anordnung abgesehen hätte, wenn es schon in erster Instanz zu der Verfahrenseinstellung gekommen wäre. Der Senat kann die Änderung des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB auf der Grundlage der zur voraussichtlichen Therapiedauer getroffenen Feststellungen selbst vornehmen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer Cierniak Franke Bender Quentin

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