Paragraphen in 5 StR 579/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
1 | 177 | StGB |
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1 | 46 | RVG |
1 | 177 | StGB |
2 | 397 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 759/24 (alt: 5 StR 540/23)
BESCHLUSS vom 16. Juli 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2025 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E.
aus Z.
zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am
30. Juli 2025 erforderlich ist.
Gründe:
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 30.05.2024 - V KLs 114 Js 20816/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
1 | 177 | StGB |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | RVG |
1 | 177 | StGB |
2 | 397 | StPO |
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