Paragraphen in 1 StR 299/25
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 74 | StPO |
| 1 | 344 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 74 | StPO |
| 1 | 344 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 299/25 BESCHLUSS vom 9. September 2025 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. ECLI:DE:BGH:2025:090925B1STR299.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. September 2025 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 27. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, mit der die Angeklagte die rechtsfehlerhafte Ablehnung ihres gegen den Sachverständigen Dipl.-Psych. S. gerichteten, auf dessen Angaben gegenüber einem Zeitungsreporter gestützten Ablehnungsantrags beanstandet (§ 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO), ist ergänzend auszuführen:
Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Bedenken bestehen schon deswegen, weil die Beschwerdeführerin nicht vollständig mitteilt, wie sich der Sachverständige im Hauptverhandlungstermin am 4. Februar 2025 nach Konfrontation mit seinem Interview geäußert hat (vgl. Seite 19 der Revisionsbegründung vom 5. Juni 2025). Jedenfalls hat die Angeklagte die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. Januar 2025 (Band V, Blatt 967-971 der Hauptakten) nicht vorgelegt, auf die das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss vom 12. Februar 2025 Bezug genommen hat und die ersichtlich Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin am 24. Januar 2025 gewesen ist. Damit ist dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob der Journalist bereits in öffentlicher Hauptverhandlung von S.´s Auseinandersetzung mit dem Gutachten des von der Verteidigung herangezogenen Dr. P. erfahren hatte. Dies ist aber zur Beurteilung der inmitten stehenden und zum Gegenstand des Befangenheitsgesuchs gemachten Passage aus dem Zeitungsartikel, S. habe gegenüber dem Reporter von Einzelheiten seines Versuchs berichtet, sein Gutachten zu verteidigen, bedeutungsvoll. Dieser Zulässigkeitsmangel ergreift die dargestellte Verfahrensbeanstandung im Ganzen.
Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Passau, 27.02.2025 - 2 KLs 33 Js 12564/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 74 | StPO |
| 1 | 344 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 1 | 74 | StPO |
| 1 | 344 | StPO |
| 1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen