7 W (pat) 73/14
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 73/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
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betreffend die Patentanmeldung … (Eintritt der Rücknahmefiktion/Wiedereinsetzung) hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 4. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Püschel und die Richterin Dr. Schnurr BPatG 152 08.05 beschlossen:
1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren und das Verfahrenskostenhilfeverfahren sind erledigt.
Gründe I.
Am 27. November 2012 hat der Anmelder und Beschwerdeführer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen … eine Erfindung mit der Bezeichnung: „…“ zur Patentierung angemeldet. Die Prüfungsstelle 26 des Patentamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Einen am 17. Januar 2014 gestellten Weiterbehandlungsantrag des Anmelders hat dieselbe Prüfungsstelle durch Beschluss vom 5. März 2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit einem am Folgetag beim Patentamt eingegangenen Schreiben vom 24. März 2014 Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2015, das dem Anmelder am 2. Juni 2015 zugegangen ist, hat der Senat den Anmelder u. a. darauf hingewiesen, dass die dritte Jahresgebühr in Höhe von 70,-- € bislang nicht gezahlt worden sei und mit Verspätungszuschlag in Höhe von weiteren 50,-- € noch bis zum Montag, den 1. Juni 2015 entrichtet werden könne. Im Falle der Bedürftigkeit sei insoweit rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist ein Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Werde die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, gelte die Patentanmeldung als zurückgenommen. Damit erledige sich auch das Beschwerdeverfahren.
Am 12. Juni 2015 ist beim Patentamt ein Betrag von 70,-- € eingegangen. Im Patentregister ist vermerkt worden, dass die Anmeldung seit dem 2. Juni 2015 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückgenommen gilt.
Auf eine Mitteilung des Senats vom 29. Oktober 2015, wonach sich durch den Eintritt der Rücknahmefiktion das Beschwerdeverfahren erledigt habe, hat sich der Anmelder mit Schreiben vom 26. November 2015 auf einen Wiedereinsetzungsantrag berufen und ohne nähere Ausführungen erklärt, die Gebührenzahlung habe sich aufgrund einer nicht durch ihn zu vertretenden Sperrung des Einzugskontos verzögert.
Hierauf hat der Senat in einem weiteren Schreiben vom 18. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass ein mit Gründen versehener Wiedereinsetzungsantrag weder zur Patentamtsakte noch zur vorliegenden Akte gelangt sei; falls das Schreiben vom 26. November 2015 dahingehend zu verstehen sei, dass mit diesem der Wiedereinsetzungsantrag gestellt werde, werde dieser voraussichtlich schon wegen nicht rechtzeitiger Antragstellung zurückzuweisen sein, sei aber auch in der Sache ohne jegliche Erfolgsaussicht. Auf dieses Schreiben hat der Anmelder nicht geantwortet.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders hat sich erledigt, nachdem seine Patentanmeldung … mit der Bezeichnung: „… “ gemäß § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen gilt. Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag nicht vorliegen, ist der hierauf gerichtete Antrag des Anmelders vom 26. November 2015 zurückzuweisen. Durch die Erledigung des Beschwerdeverfahrens hat sich auch das Verfahrenskostenhilfeverfahren des Anmelders erledigt.
1. Die Rücknahmefiktion des § 58 Abs. 3 PatG tritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung bzw. Nichtzahlung einer fälligen Jahresgebühr ein. Hier hat der Anmelder die für die Anmeldung zu entrichtende dritte Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet. Die dritte Jahresgebühr i. S. d. § 17 PatG war - ausgehend vom Anmeldetag des 27. November 2012 - am 30. November 2014 fällig und konnte ohne Zuschlag in Höhe von 70,-- € (PatKostG GebVerz Nr. 312 030) bis zum 2. Februar 2015 und mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 50,-- € (GebVerz Nr. 312 032) bis zum 1. Juni 2015 entrichtet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatKostG, § 99 Abs. 1 PatG, § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB). Bis zum Ablauf der Zahlungsfrist ist beim Patentamt jedoch weder eine Zahlung noch ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren eingegangen. Eine Zahlung ist erst verspätet und in nicht ausreichender Höhe am 12. Juni 2015 erfolgt.
2. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr mit Verspätungszuschlag vom 26. November 2015 ist zurückzuweisen, weil er nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG und damit verspätet gestellt worden ist. Ein solcher Antrag hätte binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses, d. h. ab dem Zeitpunkt gestellt werden müssen, zu dem der Anmelder die Versäumung der Frist hätte erkennen können. Kenntnis vom Ablauf der Zahlungsfrist hat der Anmelder spätestens am 2. Juni 2015 durch die Zustellung des entsprechenden Senatshinweises vom 29. Mai 2015 erhalten. Das Schreiben des Anmelders vom 26. November 2015 ist nach Ablauf dieser Frist erstellt worden und hat schon deshalb keinen Erfolg. Zudem enthält dieses Schreiben keinen konkreten Sachvortrag dazu, weshalb der Anmelder ohne Verschulden daran gehindert gewesen sein sollte, die Zahlungsfrist einzuhalten. Die vage Behauptung einer zeitlich nicht näher bezeichneten Kontensperrung reicht insoweit nicht aus.
3. Da keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann, verbleibt es dabei, dass die Patentanmeldung gemäß § 58 Abs. 3 PatG wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der dritten Jahresgebühr als zurückgenommen gilt und sich dadurch das Beschwerdeverfahren erledigt hat. Damit hat sich auch das für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens eingeleitete Verfahrenskostenhilfeverfahren erledigt.
Rauch Dr. Schnurr Püschel prö