Paragraphen in 3 StR 302/18
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 73 | StGB |
| 2 | 349 | StPO |
| 2 | 354 | StPO |
| 1 | 4 | StPO |
| 1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/18 BESCHLUSS vom 9. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR302.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. April 2018 aufgehoben, soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagten als Gesamtschuldner eine den Betrag von 8.877,40 € übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet hat; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; ferner hat es nach § 73 StGB die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.715 € sowie nach §§ 73, 73c StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.877,40 € - jeweils in gesamtschuldnerischer Haftung des Angeklagten mit der nicht revidierenden Mitangeklagten L.
- angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils betreffend den Schuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung der Einziehung von Taterträgen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen nur in Höhe von 8.877,40 € Bestand haben. Soweit das Landgericht über diesen Betrag hinaus die Wertersatzeinziehung in Höhe von weiteren 2.000 € angeordnet hat, die allein die Mitangeklagte L.
mit der bei der Tat entwendeten Bankkarte des Geschädigten am Geldautomaten abhob und anschließend vollständig für sich verbrauchte, liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nicht vor, weil der Angeklagte an diesem Geld zu keinem Zeitpunkt wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018
- 5 StR 623/17, juris Rn. 8 mwN).
Da der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit nur wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, entscheidet der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst dahin, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17, juris Rn. 7 mwN).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Gericke Tiemann Berg Leplow
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