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4 StR 298/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 298/19 BESCHLUSS vom 30. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:300719B4STR298.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (West.) vom 30. Januar 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme der Strafkammer die zutreffend als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) bewerteten Taten Nr. II. 5 und 6 der Urteilsgründe stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte dem von dem anderweitig verfolgten A.

mit einem Klappmesser bedrohten Zeugen F.

Euro weg (Tat Nr. II. 6 der Urteilsgründe), um auf diese Weise einen Teil seiner noch offenen Kaufpreisforderung aus einem Verkauf von insgesamt Gramm Marihuana an den Zeugen (Tat Nr. II. 5 der Urteilsgründe) zu realisieren. Da die Zahlung und die Beitreibung des Kaufpreises aus einem Betäubungsmittelgeschäft noch dem Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2015 – 4 StR 347/15, Rn. 11; Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 161 f.; Beschluss vom 17. Mai 1996 – 5 StR 119/96,

NStZ-RR 1997, 85, 86), wurden damit das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und der besonders schwere Raub zumindest teilweise durch ein und dieselbe Handlung begangen. Diese Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen beider Delikte führt zur Annahme von Tateinheit gemäß § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2017 – 4 StR 562/17, Rn. 4; Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113 mwN).

2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte hiergegen anders hätte verteidigen können. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe für die Tat II. 5 der Urteilsgründe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von vier Jahren Freiheitsstrafe, einem Jahr Freiheitsstrafe und drei Mal sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch wird der Schuldumfang durch die vorgenommene Änderung der Konkurrenzen nicht beeinflusst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 StR 566/16, NStZ-RR 2017, 306, 307; Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN).

Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Bartel Bender

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2 29 BtMG
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