Paragraphen in 3 StR 2/13
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1 | 46 | StPO |
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StR 2/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2013 gemäß § 46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Juli 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Schreiben des Angeklagten vom 23. Oktober 2012 kann sinnvollerweise nur als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verstanden werden. Dieser ist indes schon deshalb unzulässig, weil die versäumte Handlung innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt worden ist.
Tolksdorf Mayer Hubert Spaniol Schäfer
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