Paragraphen in 5 StR 356/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 55 | StGB |
1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 55 | StGB |
1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 356/14 BESCHLUSS vom 27. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. März 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verneint letztlich eine Beschwer des Angeklagten infolge der Anwendung des § 55 StGB, die wegen der Rechtskraft des vom Landgericht aufgehobenen Gesamtstrafbeschlusses durchgreifend bedenklich ist. Bei zutreffender Anwendung des § 55 StGB wären gegen den Angeklagten zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen. Dass deren Aussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, schließt der Senat aus.
Basdorf König Schneider Bellay Dölp
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 55 | StGB |
1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 55 | StGB |
1 | 56 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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