Paragraphen in VIII ZR 167/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 543 | ZPO |
3 | 544 | ZPO |
1 | 438 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 167/19 BESCHLUSS vom 30. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300620BVIIIZR167.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.363,66 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger erwarb im März 2009 von der beklagten Vertragshändlerin ein Diesel-Neufahrzeug VW Golf VI 2,0 TDI mit einem von der Herstellerin entwickelten Motor EA 189, Schadstoffklasse Euro 5, zum Preis von 19.363,66 €. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 19. Mai 2009. Der Motor wies eine - von dem Berufungsgericht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehene besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand hinsichtlich der dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 verlangte der Kläger von der Beklagten die Nachlieferung eines mangelfreien, fabrikneuen gleichartigen und gleichwertigen typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion der Herstellerin, was die Beklagte ablehnte. Dieser Anspruch ist - neben einem Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.789,76 €) und einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten - auch Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Klage ist am 17. Januar 2018 eingereicht und der Beklagten am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Jahr 2018 ließ der Kläger an seinem Fahrzeug eine von der Herstellerin im Rahmen einer Rückrufaktion angebotene geänderte Software aufspielen, durch die der Motor nur noch in einem veränderten Modus "1" betrieben wird.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass sich die beklagte Vertragshändlerin ein arglistiges Verhalten der Herstellerin zurechnen lassen müsse und daher der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt sei (§ 438 Abs. 3 BGB). Das Fahrzeug sei auch nach der durchgeführten Nachbesserung (Software-Update) unbehebbar mangelhaft.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht rügt - den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Mit der Revision, deren Zulassung der Kläger erstrebt, will er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Der sich daraus ergebende Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt - entsprechend dem Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs - jedoch nur 19.363,66 € und nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Heranziehung des Neupreises für das von dem Kläger im Rahmen der Nachlieferung beanspruchte Ersatzfahrzeug meint, 29.320 € oder 30.475 €.
b) Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Klage insgesamt entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift (19.393,66 € [richtig: 19.363,66 €]) und in Übereinstimmung mit der Streitwertfestsetzung des Landgerichts (19.393,66 €) auf den (gerundeten) Betrag von 19.394 € festgesetzt. Der Kläger hat die Wertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet.
Soweit er nunmehr erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde - um die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu erreichen - vorträgt, der Streitwert und demgemäß auch der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €, kann er damit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr gehört werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3, 5; vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 79/13, juris Rn. 1; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 29. September 2015 - VI ZR 498/15, juris Rn. 1; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 147/17, RdE 2018, 251 Rn. 11; vom
12. Juni 2018 - VI ZR 372/16, juris Rn. 1; vom 28. November 2019 - I ZR 45/19, juris Rn. 2, 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).
c) Die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen steht im Übrigen auch im Einklang mit der vom Senat in vergleichbaren Fällen der erstrebten Nachlieferung eines Kraftfahrzeugs vorgenommenen Bemessung des Streitwerts (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 5. März 2019 - VIII ZR 190/18, juris - insoweit in NJW 2019, 1950 nicht abgedruckt).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, da die von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.
III. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Milger Dr. Schmidt Dr. Bünger Wiegand Kosziol Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 15.11.2018 - 5 O 84/18 OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2019 - 1 U 1552/18 -
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