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EnVR 47/12

Berichtigt durch Beschluss vom 9. Juli 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF EnVR 47/12 BESCHLUSS vom

23. April 2013 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen:

Das Verfahren über die Beschwerde der Betroffenen zu 3 und insoweit das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. In diesem Umfang sind das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren als nicht anhängig geworden anzusehen. Der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2012 als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur tragen die Betroffene zu 3 zu einem Drittel und die Bundesnetzagentur zu zwei Dritteln. Die notwendigen Auslagen der weiteren Betroffenen hat die Bundesnetzagentur zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Das Beschwerdegericht hat auf die Beschwerden der Betroffenen den Beschluss der Bundesnetzagentur hinsichtlich Festlegung der zur Ermittlung der Tagesneuwerte gemäß § 6 Abs. 3 GasNEV in Anwendung zu bringenden Preisindizes vom 17. Oktober 2007 aufgehoben. Nach Einlegung der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur hat die Betroffene zu 3 ihre Beschwerde zurückgenommen. Die Bundesnetzagentur hat ihre Rechtsbeschwerde innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist nicht begründet.

II. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene zu 3 bewirkt, dass das Verfahren insoweit als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E BGH 3109 - Herstellerleasing II).

Hinsichtlich des Gegenstands der Beschwerden der Betroffenen zu 2 und zu 3 ist die Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nach Versäumung der Frist zur Begründung unzulässig. Über ihre Verwerfung entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 144 Abs. 1 VwGO, § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - KVZ 7/03, BGHReport 2005, 1006, 1007).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 90 EnWG. Die Betroffene zu 3 trägt die Kosten ihrer Beschwerde einschließlich der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Durch die Rücknahme der Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, insoweit die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen

(BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2013 - EnVR 33/10 und vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Soweit das Rechtsmittel der Bundesnetzagentur zu verwerfen ist, sind ihr die im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Betroffenen aufzuerlegen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Bornkamm Raum Strohn Grüneberg Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 318/07 (V) -

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