Paragraphen in IX ZB 18/18
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2 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 18/18 BESCHLUSS vom 13. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130418BIXZB18.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 13. April 2018 beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Nichtzulassungsbeschwerde, Berufung und Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Für das Verfahren über die Ablehnung von Richtern sieht das Gesetz weder eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Rechtsmittel des Klägers ist daher auch unstatthaft, soweit er damit eine Aufhebung der Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 23. August 2017 und vom 28. November 2017 anstrebt.
Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.08.2017 - 15 O 341/16 OLG Köln, Entscheidung vom 05.02.2018 - 17 W 108/17 -
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2 | 574 | ZPO |
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