Paragraphen in 17 W (pat) 31/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 31/19 Verkündet am 10. Oktober 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das deutsche Patent 10 2009 032 697 …
ECLI:DE:BPatG:2019:101019B17Wpat31.19.0
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hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 9. Juli 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2009 032 697.9 der O… AG in Z… in S… ist am 12. Mai 2010 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B44F das Patent unter der Bezeichnung
„Mehrschichtkörper“
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 7. Oktober 2010.
Gegen das Patent ist am 7. Januar 2011 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 27 hat mit Beschluss vom 10. Mai 2016 das Patent beschränkt aufrecht erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 44 gemäß Hilfsantrag 2 vom 10. Mai 2016, den Beschreibungsseiten 2 und 5 vom 10. Mai 2016 sowie den Beschreibungsseiten 3, 4 und 6 bis 14 gemäß Patentschrift und den Figuren 1 bis 11 gemäß Patentschrift.
Gegen den Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der am 19. Oktober 2016 eingegangenen Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 43, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 42, gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 41, gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 bis 43, gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 bis 42, gemäß Hilfsantrag 6 mit Patentansprüchen 1 bis 39, wobei sämtliche Hilfsanträge vom 2. Oktober 2019 stammen und jeweils eine noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen wie in der Patentschrift gelten sollen.
Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
D1: WO 2009/000528 A1 D2: WO 2008/008635 A2 D3: DE 10 2006 029 536 A1 D4: WO 2005/106601 A2 D5: EP 1 434 695 B1 D6: Wikipedia-Artikel „Opak“ vom 2. April 2013 D7: Wikipedia-Artikel „Opazität“ vom 29. Oktober 2013 D8: Duden online zu „opak“.
In den Anmeldeunterlagen wurden zusätzlich genannt:
D9: EP 0 330 733 A1 D10: EP 0 064 067 A1 (die zugehörige internationale Anmeldung ist als WO 82/01595 A1 veröffentlicht).
Der geltende Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrecht erhaltenen Form lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
M1 „Mehrschichtkörper (1 bis 9), insbesondere mehrschichtiges Sicherheitselement zur Sicherung von Sicherheitsdokumenten, mit M2 einer ersten Schicht (13) mit einer Vielzahl von opaken und/oder reflektiven ersten Zonen (21), die jeweils durch eine oder mehrere transparente zweite Zonen (22) voneinander getrennt sind, M2.1 wobei die ersten Zonen (21) als Mikrobilder mit einer kleinsten Abmessung von weniger als 100 µm ausgeformt sind und gemäß eines Mikrobildrasters mit einer Beabstandung benachbarter Mikrobilder in einer ersten Raumrichtung von weniger als 300 µm angeordnet sind,
M2.2 wobei durch das Mikrobildraster ein erstes Koordinatensystem mit einer Koordinatenachse x1 (53, 57) und einer hierzu rechtwinkeligen Koordinatenachse y1 (54, 58) aufgespannt ist,
M3 mit einer unterhalb der ersten Schicht (13) angeordneten zweiten Schicht (14) aus einem transparenten Material, und M4 mit einer unterhalb der zweiten Schicht (14) angeordneten Reflexionsschicht (15),
M5 wobei die zweite Schicht (14) eine Vielzahl von dritten Zonen (23) aufweist, in denen jeweils eine Mikrostruktur (17, 18) in die von der ersten Schicht abgewandte Grenzfläche der zweiten Schicht (14) zur Reflexionsschicht abgeformt ist, die mit der Reflexionsschicht (15) belegt ist,
M5.1 wobei jede der Mikrostrukturen (17, 18) so ausgestaltet ist, dass sie senkrecht in Bezug auf die von der ersten Schicht aufgespannte Ebene aus Richtung der ersten Schicht im Bereich der jeweiligen dritten Zone (23) einfallendes Licht auf einen Bereich der ersten Schicht rückreflektiert und/oder rückbeugt, dessen Fläche um mindestens den Faktor 10 kleiner als die Fläche der jeweiligen dritten Zone (23) ist,
M5.2 wobei die Mikrostrukturen (17, 18) gemäß einem Mikrostrukturraster mit einer Beabstandung benachbarter Mikrostrukturen in einer zweiten Raumrichtung von weniger als 300 µm angeordnet sind, durch welches ein zweites Koordinatensystem mit einer Koordinatenachse x2 (51, 55) und einer hierzu rechtwinkeligen Koordinatenachse y2 (52, 56) aufgespannt ist,
M6 wobei in einem ersten Bereich (31, 32) des Mehrschichtkörpers die Mikrobilder des Mikrobildrasters und die Mikrostrukturen des Mikrostrukturrasters sich überlagernd in fester Lage zueinander angeordnet sind und der durch die Beabstandung der Flächenschwerpunkte benachbarter dritter Zonen (23) bestimmte Mikrostrukturabstand (61, 62) und der durch die Beabstandung der Flächenschwerpunkte benachbarter erster Zonen (21) bestimmte Mikrobildabstand (63, 64, 67) sich voneinander in zumindest einer dritten Raumrichtung im ersten Bereich (31, 32) um nicht mehr als 10 % unterscheidet, und M7 wobei in der zur zweiten Schicht (14) orientierten unteren Grenzfläche der ersten Schicht (13) in den ersten Zonen (21) eine erste diffraktive Oberflächenstruktur (133) abgeformt ist.“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 44 und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht gegeben sind; das Patent ist gemäß Hauptantrag in der geltenden Fassung patentfähig.
Der vorangegangene Einspruch war ebenfalls (unbestritten) zulässig.
1. Das Streitpatent betrifft einen Mehrschichtkörper, insbesondere ein mehrschichtiges Sicherheitselement zur Sicherung von Sicherheitsdokumenten oder Verpackungen oder Waren (Patentschrift Abs. [0001]).
Sicherheitsdokumente werden zur Absicherung häufig mit Sicherheitselementen versehen, die eine Überprüfung der Echtheit des Sicherheitsdokuments ermöglichen und einen Schutz gegenüber einer Nachbildung des Sicherheitsdokuments bieten. Hierbei ist es bekannt, als Sicherheitselemente mehrschichtige Folienelemente einzusetzen, welche auf das Trägersubstrat des Sicherheitsdokuments appliziert werden und optisch variable Effekte zeigen. So offenbart beispielsweise die EP 0 330 733 A1 oder die EP 0 064 067 A1 derartige Folienelemente, welche beugungsoptische Strukturen aufweisen, die für die Generierung des optisch variablen Effekts verantwortlich sind. Nachteilig ist hier jedoch, dass Sicherheitselemente, die auf derartigen Strukturen beruhen, in großer Zahl in Umlauf sind und somit die durch derartige Strukturen erzielbaren optisch variablen Effekte vielfach verwendet werden (Patentschrift Abs. [0002]).
Der vorliegenden Erfindung soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen verbesserten Mehrschichtkörper bereitzustellen, der neuartige optisch variable Effekte zeigt (Patentschrift Abs. [0003]).
Um dies zu erreichen, schlägt das Streitpatent das Folgende vor:
Gegenstand des Anspruchs 1 ist ein Mehrschichtkörper, der als Sicherheitselement zur Sicherung von Sicherheitsdokument oder Verpackungen oder Waren eingesetzt werden kann (Patentschrift Absatz [0001]) – Merkmal M1.
Der in Figur 1 im Prinzip dargestellte Mehrschichtkörper weist eine erste Schicht (13) auf mit einer Vielzahl von opaken und/oder reflektiven ersten Zonen (21); zwischen diesen Zonen befinden sich jeweils transparente zweite Zonen (22) – Merkmal M2.
Die ersten Zonen sind als Mikrobilder mit einer kleinsten Abmessung von weniger als 100 µm ausgeformt und im Raster angeordnet, wobei benachbarte Mikrobilder in einer ersten Richtung um weniger als 300 µm beanstandet sind – Merkmal M2.1. Derartige Mikrobilder sind in Figur 2B in Form kleiner € - Zeichen dargestellt.
Durch das Mikrobildraster wird ein erstes rechtwinkliges Koordinatensystem aufgespannt – Merkmal M2.2.
Unterhalb der ersten Schicht (13) ist eine zweite Schicht (14) aus transparentem Material angeordnet, die als Abstandsschicht wirkt. In die von der ersten Schicht abgewandte Grenzfläche der zweiten Schicht (14) (unten in Fig. 1) sind Mikrostrukturen abgeformt, die eine Vielzahl von dritten Zonen (23) bilden und die mit einer Reflexionsschicht (15) belegt sind – Merkmale M3, M4, M5.
Ähnlich wie die Mikrobilder der ersten Schicht sind auch die Mikrostrukturen der zweiten Schicht mit weniger als 300 µm Abstand in einem Raster angeordnet, durch welches ein zweites rechtwinkliges Koordinatensystem aufgespannt wird (Fig. 2a) – Merkmal M5.2.
Senkrecht aus Richtung der ersten Schicht einfallendes Licht wird durch jede der Mikrostrukturen auf einen Bereich der ersten Schicht reflektiert und/oder rückgebeugt, dessen Fläche mindestens zehnmal kleiner ist als die Fläche der jeweiligen Mikrostruktur – Merkmal M5.1. Somit wird das (von oben in Fig. 1) einfallende Licht durch die Mikrostrukturen auf die Mikrobilder fokussiert. Die Mikrostrukturen können als reflektive, diffraktive Strukturen (17 in Fig. 1) oder als reflektive, hohlspiegelartig geformte Strukturen (18 in Fig. 5ff) ausgebildet sein.
Im betrachteten Bereich des Mehrschichtkörpers sind die Mikrobilder des Mikrobildrasters und die Mikrostrukturen des Mikrostrukturrasters sich überlagernd in fester Lage zueinander angeordnet, und der Mikrostrukturabstand und der Mikrobildabstand unterscheiden sich voneinander in zumindest einer dritten Raumrichtung um nicht mehr als 10 % – Merkmal M6. Durch die Einstellung der Lage und des Abstandsverhältnisses können unterschiedliche optische Effekte erzeugt werden, die sich bei einer Betrachtung des Mehrschichtkörpers ergeben (verschiedene Vergrößerungen, räumliche Wirkungen, Bewegung beim Kippen des Mehrschichtkörpers, …); vgl. auch D2 Abs. [00011] bis [00015].
Durch das Merkmal M7 wird der Mehrschichtkörper dahingehend eingeschränkt, dass in der zur zweiten Schicht (14) orientierten unteren Grenzfläche der ersten Schicht (13) in den ersten Zonen (21) eine erste diffraktive Oberflächenstruktur (133) abgeformt ist (vgl. insbesondere Fig. 7 mit Beschreibung). Gemäß Abs. [0027] letzter Satz der Patentschrift wird dadurch, dass die erste diffraktive Oberflächenstruktur der zweiten Schicht zugewandt ist, die Reproduzierung der ersten diffraktiven Oberflächenstruktur sehr erschwert, so dass sich ein zusätzlicher Schutz gegenüber Kopierung und Nachahmung ergibt. Wie der Fachmann erkennt, ergibt sich dieser Vorteil nur dann, wenn die diffraktive Oberflächenstruktur nicht auch auf der der zweiten Schicht (Abstandsschicht) abgewandten Grenzfläche der ersten Schicht vorhanden ist. Demgemäß ist Merkmal M7 so zu interpretieren, dass die diffraktive Schicht in der der Abstandsschicht zugewandten Grenzfläche, jedoch nicht in der der Abstandsschicht abgewandten Grenzfläche der ersten Schicht vorhanden ist. Eine durchgehend über ihre gesamte Dicke diffraktiv strukturierte erste Schicht fällt somit nicht unter den Anspruch 1.
Als Fachmann sieht der Senat hier in Übereinstimmung mit der Patentabteilung einen Diplom-Physiker an, der langjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von optischen Sicherheitselementen besitzt, die optisch variable Elemente aufweisen.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 3 und 4 PatG).
Dies ergibt sich aus der Würdigung der zum Stand der Technik genannten Druckschriften und Unterlagen.
2.1 Die dem Patentgegenstand am nächsten kommenden Druckschrift D2 trifft den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich und legt diesen auch nicht nahe.
D2 betrifft als Sicherheitseinrichtung verwendbare mikrooptische Bildpräsentationssysteme, die mehrschichtig ausgebildet sind (Abs. [0002], Fig. 1a) – Merkmal M1.
Ein solcher Mehrschichtkörper weist allgemein ein Raster von beabstandeten Zonen mit Mikrobildern (4) in einer ersten Schicht (6) auf, sowie ein hiervon durch eine zweite Schicht (Abstandsschicht (5), welche zwangsläufig lichtdurchlässig sein muss) getrenntes Raster aus kleinen fokussierenden Elementen (9), welche als transparente linsenförmige Elemente (1) (Fig. 1a,b; Fig. 7 a-c) oder auch als mit einer Reflexionsschicht (167) versehene, geformte Elemente (166) (Fig. 11a, Abs. [000203]), also reflektierende Mikrostrukturen im Sinne des Streitpatents ausgebildet sein können – Merkmale M3, M4, M5, teilweise M2. Die Schicht (6) kann z.B. transparent, gefärbt oder opak sein (Abs. [000149]); die Mikrobilder (icon elements) können z.B. aus Pigmenten oder Farben (dyes) bestehen (Abs. [000197] bis [000200]) und sollen einen Kontrast mit der umgebenden Schicht bilden (Abs. [000230] letzter Teilsatz).
In D2 Fig. 34ff sind Ausführungsformen dargestellt, in denen die Mikrobilder mikrostrukturiert sind, d.h. eingeformte Strukturen aufweisen. Die Mikrobildschicht („icon layer 821“) kann auf einem transparenten Substrat (820) angeordnet sein, an welches sich ein Mikrolinsenarray anschließen kann (Abs. [000282] Satz 1; zweite Schicht im Sinne des Streitpatents). Die mikrostrukturierten Bildelemente können eine Vielzahl unterschiedlicher Formen annehmen, sie können unter anderem als Lichtfallen-Strukturen (824) oder als diffraktive Oberflächenreliefstrukturen (826) ausgebildet sein (Abs. [000282], [000284]) – teilweise Merkmal M7. Allerdings sind diese Strukturen in den Figuren jeweils nur in der von der zweiten Schicht abgewandten Seite der Mikrobildschicht geformt.
Somit ist das Merkmal M7 nicht vollständig erfüllt.
Aus D2 geht kein Hinweis hervor, die Oberflächenreliefstrukturen auf der der zweiten Schicht (820) zugewandten Seite des „icon layer“ (812) vorzusehen.
Die Beschwerdeführerin weist hierzu auf Abs. [000282] Satz 3 hin, wonach die mikrostrukturierten Elemente bzw. diffraktiven Strukturen auch im Substrat selbst (und damit an dessen von den Mikrolinsen abgewandter Grenzfläche) ausgebildet sein können.
In diesem Fall erscheint jedoch die zur Mikrostrukturierung dienende Mikrobildschicht („icon layer“ 821 in Fig. 34) überflüssig. Zwar kann laut D2 Abs. [000288] auf den „icon element microstructures“ eine Beschichtung aufgebracht werden (793 in Fig. 35); dass dies auch für den Fall gilt, dass die diffraktiven Strukturen im Substrat selbst geformt sind, war für den Fachmann naheliegend. Diese Beschichtung kann gemustert, etwa als gemustert entmetallisierte Aluminiumschicht ausgebildet sein (vgl. Fig. 40, Abs. [000336]); sie kann mit den Mikrobildern erzeugenden, mikrostrukturierten Elementen koordiniert sein, so dass deren Aussehen durch die gemusterte Schicht hervorgehoben wird (Abs. [000290], [000291]). Eine solche Beschichtung kann möglicherweise als „erste Schicht“ im Sinne des Merkmals M2 angesehen werden. Diese Beschichtung ist jedoch über ihre gesamte Dicke diffraktiv strukturiert (vgl. die Beschichtung 793 in Fig. 35), d.h. in sie ist nicht nur an ihrer der Abstandsschicht zugewandten Grenzfläche, sondern insgesamt und damit auch an ihrer der Abstandsschicht abgewandten Grenzfläche eine diffraktive Oberflächenstruktur abgeformt.
Durch eine solche, über die gesamte Schichtdicke diffraktiv strukturierte Beschichtung ist Merkmal M7 nicht erfüllt, vgl. das oben zur Interpretation von Merkmal M7 Ausgeführte.
Eine in der der Abstandsschicht zugewandten Grenzfläche, jedoch nicht in der der Abstandsschicht abgewandten Grenzfläche vorhandene diffraktive Schicht gemäß Merkmal M7 ist durch D2 auch nicht nahegelegt.
D2 weist zwar weitere Schichten aus (840, 842 in Fig. 36), die jedoch über eine nicht diffraktiv strukturierte Klebstoffschicht (838, 839) mit der diffraktiven Beschichtung (836, 837) verbunden sind und die selbst nicht diffraktiv strukturiert sind. In all denjenigen Figuren der D2, welche überhaupt die genaue Lage einer diffraktiven Struktur zur Erzeugung von Mikrobildern in einem Mehrschichtkörper mit in fester Lage zueinander angeordneten Mikrobildern und Mikrostrukturen zeigen, ist die diffraktive Struktur auf der der Abstandsschicht abgewandten Grenzfläche der Mikrobildschicht dargestellt. Auch in der Beschreibung findet sich kein Hinweis, hiervon abzugehen.
2.2 Auch unter Heranziehen der übrigen Druckschriften war der streitpatentgemäße Mehrschichtkörper für den Fachmann nicht naheliegend.
Insbesondere konnten es diese Druckschriften nicht nahelegen, in einem Mehrschichtkörper mit einer ersten Schicht mit Mikrobildern und mit in fester Lage zu diesen über eine zweite Schicht beabstandet angeordneten, fokussierenden, reflektierenden Mikrostrukturen, wie er etwa aus D2 bekannt ist, diffraktive Strukturen an der der Abstandsschicht zugewandten Grenzfläche der Mikrobildschicht im Sinne von Merkmal M7 vorzusehen.
Die Druckschrift D1 betrifft eine Darstellungsanordnung für Sicherheitspapiere, also ein Sicherheitselement (S. 1 Abs. 1). Das Element besteht gemäß Fig. 2 aus einem Linsenraster (22), einer Trägerfolie (20; zweite Schicht) sowie einer Motivschicht (26; erste Schicht) mit einem Raster von Motivbildern (28). Das Linsenraster kann auch aus fokussierenden Spiegelelementen (Hohlspiegeln) zusammengesetzt sein (S. 28 Z. 21 bis 27, S. 29 Abs. 2 und 3). Die Motivbilder können z.B.
als mit Metall bedampfte Prägestrukturen, metallische Nanostrukturen, Prägen in farbigem UV-Lack, das Einfärben der Prägestrukturen und Abrakeln der geprägten Folie (S. 21 Abs. 2) hergestellt werden. Dass diese Strukturen diffraktiv sein sollen, geht aus D1 nicht hervor. Auch ist D1 nichts zu der Frage zu entnehmen, wo genau (an welcher Grenzfläche) die Prägestrukturen eingebracht werden. D1 geht in Bezug auf das Merkmal M7 nicht über D2 hinaus.
D3 betrifft einen Mehrschichtkörper mit Mikrolinsenraster, Abstandsschicht und Mikrobildraster (Fig. 1). Die Bilder können z.B. als eingefärbte Lack- oder Photoresistschicht realisiert werden. Diffraktive Oberflächenstrukturen als Bilder mit Einprägungen bzw. Abformungen sind nicht erwähnt. D3 liegt weiter ab vom Streitpatent.
D4 zeigt in Fig. 4 und 18a ein Sicherheitselement mit einem Array aus transparenten (nicht reflektierenden) Mikrolinsen (3), einer Abstandsschicht (1) sowie einem an der linsenabgewandten Grenzfläche der Abstandsschicht ausgebildeten Array von Mikrobildern (4) in Form von als Antireflektionsstrukturen (etwa Mottenaugenstrukturen) ausgebildeten Oberflächenreliefstrukturen, die durchgehend oder teilweise reflektierend beschichtet sind (S. 12 Z. 4 bis 10, S. 18 Z. 24 bis S. 19 Z. 1, Fig. 10 und 11). Hieran schließt sich im Beispiel der Fig. 18 eine Klebeschicht (108) an. D4 zeigt nicht die Ausbildung diffraktiver Oberflächenstrukturen in einer zur Abstandsschicht orientierten Grenzfläche einer ersten Schicht mit ersten und zweiten Zonen im Sinne des Merkmals M7 in Verbindung mit dem Merkmal M2, und legt eine solche Ausbildung auch nicht nahe. Auch D4 geht in Bezug auf das Merkmal M7 nicht über D2 hinaus.
D5 zeigt ein Sicherheitselement, das gemäß Fig. 3, 5 und 6 eine Oberflächenreliefstruktur aufweist, die diffraktiv wirken kann (Abs. [0027]), und die über eine Klebeschicht (8) auf einem Dokument (1) angebracht werden kann.
Weitere Hinweise auf die streitpatentgemäße Ausführung sind D5 nicht zu entnehmen.
D6, D7 und D8 zeigen lediglich Definitionen der Begriffe „opak“ bzw. „Opazität“ und liefern ansonsten keine Hinweise in Richtung des streitpatentgemäßen Mehrschichtkörpers.
Die in den Anmeldeunterlagen genannten Druckschriften D9 und D10 liegen ebenfalls weiter vom Gegenstand des Streitpatents ab.
Insgesamt betrachtet konnten somit die Druckschriften D1 bis D10 den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 einschließlich des Merkmals M7 nicht nahelegen.
Auch das Vorbringen der Einsprechenden und Beschwerdeführerin, aus Gründen des Abformschutzes und der Vermeidung von Verschmutzung sei ausgehend von D2 eine Ausführung mit innenliegenden (der Abstandsschicht zugewandten) diffraktiven Strukturen für den Fachmann naheliegend gewesen, konnte die Beurteilung nicht ändern.
Ein Schutz vor Verschmutzung wird auch bei den Ausführungsformen der D2 erreicht, etwa durch Aufkleben des Mehrschichtkörpers auf ein Substrat. Zudem wäre eine dem Fachmann geläufige Möglichkeit zum Verschmutzungsschutz beispielsweise das Aufbringen einer geeigneten Schutzschicht auf dem Mehrschichtkörper. Zum Schutz vor Verschmutzung eine Veränderung am inneren Aufbau des Körpers vorzunehmen, erscheint dagegen nicht ohne Weiteres naheliegend.
Dass auch der Mehrschichtkörper der D2 vor unerlaubtem Kopieren geschützt sein soll, ist den dortigen Absätzen [0003], [0007] und [0008] zu entnehmen. Jedoch geben weder D2 noch eine der anderen Druckschriften einen Hinweis darauf, einen besonders guten Kopierschutz dadurch zu erreichen, dass diffraktive Strukturen einer Mikrobildschicht innenliegend (der Abstandsschicht zugewandt) angeordnet werden. Ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik war dies für den Fachmann nicht naheliegend.
3. Das Streitpatent hat im Umfang der geltenden Ansprüche Bestand.
Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 44 sind ebenfalls rechtsbeständig.
4. Auf die Hilfsanträge war deshalb nicht mehr einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Hoffmann Fa
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