• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

11 W (pat) 30/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 30/14 Verkündet am 24. Juli 2017

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2010 017 784 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst, der Richter Kruppa, Dipl.-Ing. Wiegele sowie des Richters Dr.-Ing. Schwenke beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Auf die am 7. Juli 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung

„Militärisches Fahrzeug mit einem Überrollschutz und Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines militärischen Fahrzeugs“

am 8. August 2013 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent durch Beschluss vom 20. Mai 2014 aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie macht geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Mai 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Im Verfahren wurden die Druckschriften D1 US 2010/0052273 A1, D2 DE 43 17 500 A1, D3 EP 0 927 118 B1, D4 DE 39 31 908 C2, D5 US 4,667,565, D6 DE 43 05 616 A1, D7 DE 103 23 076 A1, D8 DE 35 18 551 A1, D9 DE 39 00 570 A1, D10 DE 10 2004 003 476 A1, D11 US 2005/0257680 A1, D12 DE 103 57 825 B3, D13 DE 199 12 676 A1, D14 DE 690 02 138 T2 und D15 US 7,676,978 B2 berücksichtigt.

Der geltende Patentanspruch 1 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„1.1 Fahrzeug mit einem Überrollschutz (2), 1.2 an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe (3), angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet, 1.3 dass der Überrollschutz (2) zur Reduktion der Fahrzeughöhe (H) aus einer Einsatzstellung zusammen mit dem Aufbau in eine Transportstellung absenkbar ist, 1.4 wobei der Aufbau, insbesondere die Waffe (3), auch in der Transportstellung des Überrollschutzes (2) einsatzbereit ist.“

Der geltende Patentanspruch 13 mit hinzugefügter Gliederungsnummerierung lautet:

„13.1 Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einem Überrollschutz (2),

13.2 an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe (3), angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet,

13.3 dass der Überrollschutz (2) aus einer Einsatzstellung zusammen mit dem Aufbau in eine Transportstellung abgesenkt wird,

13.4 wobei der Aufbau, insbesondere die Waffe (3), auch in der Transportstellung des Überrollschutzes (2) einsatzbereit ist.“

Zum Wortlaut der Unteransprüche 2 bis 12 sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Streitpatent betrifft ein Fahrzeug mit einem Überrollschutz, an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe, angeordnet ist und ein Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs mit einem Überrollschutz, an dem ein Aufbau, insbesondere eine richtbare Waffe, angeordnet ist (vgl. Abs. [0001]).

An Fahrzeugen aus dem militärischen und polizeilichen Einsatzbereich seien üblicherweise Aufbauten, wie z. B. richtbare Waffen, Sensoren, Antennen oder Löschvorrichtungen angeordnet. Bei Fahrzeugen mit einem nach oben offenen Besatzungsraum sei es bekannt, richtbare Waffen an einem Überrollschutz, insbesondere Überrollbügel anzuordnen (vgl. Abs. [0002], [0003]).

Um das Fahrzeug zu seinem Einsatzort transportieren zu können, sei es in vielen Fällen nötig, die Fahrzeughöhe zu reduzieren, um ein Verlademaß einzuhalten. Es sei bekannt, die aus dem Fahrzeug nach oben herausstehende Waffe zu demontieren. Die Waffe oder ihre losen Komponenten müssten beim Verladen des Fahrzeugs im Fahrzeug verstaut und beim Entladen des Fahrzeugs wiederum aus dem Fahrzeug entnommen werden. Die Demontage und die Montage der Waffe am Überrollschutz sei zeitaufwändig. Zudem sei die Waffe zwischenzeitlich nicht einsetzbar (vgl. Abs. [0004], [0005]).

Hiervon ausgehend soll die Aufgabe des Streitpatents darin bestehen, ein Fahrzeug der oben genannten Art anzugeben, welches schnell von einem Einsatzzustand in einen Transportzustand mit verminderter Fahrzeughöhe überführbar ist (vgl. Abs. [0006]).

Zur Lösung soll der Überrollschutz aus einer Einsatzstellung in eine Transportstellung absenkbar sein, wobei es nicht erforderlich sei, einzelne Komponenten zu demontieren und diese im Fahrzeug zu verstauen (vgl. Abs. [0007], [0008]).

Als zuständiger Fachmann ist ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Aufbauten für Fahrzeuge, insbesondere von militärischen Fahrzeugen, anzusehen.

2. Die gewerblich anwendbaren Gegenstände des Anspruchs 1 und des Anspruchs 13 sind patentfähig.

a) Das Fahrzeug mit einem Überrollschutz gemäß Anspruch 1 und das Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs gemäß Anspruch 13 sind neu.

Die von der Einsprechenden genannte Druckschrift D7 betrifft ein militärisches Fahrzeug zum Mannschaftstransport (vgl. Abs. [0001]).

Dieses Fahrzeug verfügt über eine an der Oberseite des Transportaufbaus 3 angeordnete Überroll-Schutzeinrichtung mit den Überrollbügeln 8.1, 8.2. Mit diesen sind die Querstreben 9.1, 9.2 als erstes und zweites Versteifungselement fest verbunden. Die Querstrebe 9.1 ist zum Zwecke der Gewichtseinsparung über die Befestigungselemente 4.2, 5.2 mit den Oberteilen 4.1, 5.1 der Einzelsitze 4, 5 verbunden. Die Verriegelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 dienen der Verriegelung der Überrollbügel 8.1, 8.2 am Transportaufbau 3 (vgl. Abs. [0005], [0006], [0018] i. V. m. Fig. 3, 5).

Nach Auffassung der Einsprechenden seien lediglich die Überrollbügel 8.1, 8.2 als Überrollschutz anzusehen. Hingegen seien die Querstreben 9.1, 9.2, die Verriegelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 sowie die Befestigungselemente 4.2, 5.2 einem Aufbau zuzurechnen.

Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anschließen. Die Querstreben 9.1, 9.2, die Verriegelungseinrichtungen 8.11, 8.12 bzw. 8.21, 8.22 sowie die Befestigungselemente 4.2, 5.2 sind zusammen mit den Überrollbügeln 8.1, 8.2 Bestandteile des Überrollschutzes, da sie dessen Versteifung einerseits und dessen Verriegelung am Transportaufbau 3 andererseits bewirken.

Die Druckschrift D7 offenbart damit – wie auch die Druckschriften D1, D3, D12, D13 und D15 – keinen an einem Überrollschutz angeordneten Aufbau, der auch in der Transportstellung des Überrollschutzes einsatzbereit ist (Merkmale 1.4, 13.4).

Die von der Einsprechenden angeführte Druckschrift D10, auf die sie im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr eingegangen ist, zeigt – wie auch die Druckschriften D2, D4 bis D6, D8 bis D11 und D14 – keinen Überrollschutz (Merkmale 1.1, 13.1).

b) Das Fahrzeug mit einem Überrollschutz gemäß Anspruch 1 und das Verfahren zur Reduktion der Fahrzeughöhe eines Fahrzeugs gemäß Anspruch 13 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b1) Die Druckschrift D3 betrifft nach ihrer Bezeichnung einen Gitterrohrrahmen für Fahrzeuge. Ein solches Fahrzeug kann bei militärischen Anwendungen ein leichter Truck mit niedrigem Profil sein, welcher über einem offenen Fahrgastraum verfügt (vgl. Abs. [0006], [0007] i. V. m. Fig. 1). Am Fahrzeug sind ein nach vorne umklappbarer vorderer Überrollbügel 122 und ein nach hinten umklappbarer hinterer Überrollbügel 175 angebracht (vgl. Abs. [0040], [0048] i. V. m. Fig. 1). Über einen Aufbau verfügt das Fahrzeug nicht (Merkmale 1.2, 1.3, 1.4, 13.2, 13.3, 13.4).

Die Druckschrift D8 betrifft ein Allround-Kampffahrzeug mit unbemannter elevierbarer und horizontal ausfahrbarer Kampfplattform für mobile, halbmobile und stationäre Verwendungen (vgl. S. 3 oben). Die als Aufbau anzusehende, unbemannte Kampfplattform ist mittels Hubanlage ausfahrbar, drehbar und auf einer Ladefläche absenkbar angeordnet. Sie ist u. a. mit Lenkraketen und Nahbereichswaffen ausgerüstet und kann horizontal über die Fahrzeuglänge hinaus sowie nach oben bis etwa 5 m über Grund ausgefahren werden. Unter Beibehaltung der Einsatzbereitschaft kann die Kampfplattform während der Fahrt in eine günstige Marschposition mit niedriger Silhouette abgesenkt und leicht getarnt werden (vgl. Anspr. 1, 4, S. 5, Z. 58 bis 64, Z. 68 bis 75, S. 7, Z. 120 bis 123 i. V. m. Fig. 4).

Ausgehend von diesem Stand der Technik und der Druckschrift D3 ist der Fachmann möglicherweise mit dem Problem konfrontiert, das bekannte Kampfahrzeug mit einem absenkbaren Überrollschutz ausrüsten zu müssen.

Ein Anlass, die unter Beibehaltung ihrer Einsatzbereitschaft absenkbare Kampfplattform an einem absenkbaren Überrollschutz anzuordnen, ist jedoch nicht gegeben (Merkmale 1.3, 13.3). Das Anbringen einer mit Lenkraketen und Nahbereichswaffen ausgerüsteten Kampfplattform an einem als Überrollschutz dienenden Gitterrohrrahmen in der aus der Druckschrift D3 bekannten Art scheidet schon aufgrund der auftretenden Belastungen aus. Zudem führt eine solche Anordnung zunächst auch zu einer höheren Silhouette des Fahrzeugs, die es zu vermeiden gilt. Das Anbringen der bekannten Kampfplattform an dem bekannten Überrollschutz erforderte daher weitere Maßnahmen, um ein weiteres Absenken des Überrollschutzes zu ermöglichen. Daher würde der Fachmann die Kampfplattform auf der Ladefläche belassen und lediglich das Fahrerhaus mit einem absenkbaren Überrollschutz ausrüsten.

b2) Die Druckschrift D15 betrifft eine Gewehrauflage für ein Fahrzeug mit Überrollschutz (vgl. Sp. 1, Z. 31 bis 38, Sp. 2, Z. 21 bis 23 i. V. m. Fig. 1). Die verschwenkbare Gewehrauflage (gun rest 28) kann als Aufbau angesehen werden (vgl. Sp. 3, Z. 54 bis 58 i. V. m. Fig. 1, 6). Der Überrollschutz (roll cage 12) besteht aus geneigten rohrförmigen Abschnitten 14, 16, die mit horizontalen rohrförmigen Abschnitten 18, 20 und vertikalen Abschnitten 22, 24 verschweißt sind oder in diese übergehen (vgl. Sp. 2, Z. 28 bis 32 i. V. m. Fig. 1).

In der Einsatzstellung ist der Gewehrhalter (gun support 32) am Ständer (standard 30) in dessen Längsrichtung zur Einstellung der gewünschten Höhe verschiebbar angeordnet (vgl. Sp. 4, Z. 4 bis 10 i. V. m. Fig. 1, 2, 3). Unter Einwirkung der Gewichtskraft des Gewehrs auf den Gewehrhalter werden dessen Anlagen (edges 48, 50) sicher in Eingriff mit den wellenförmigen Anlagen (edges 38, 40) des Ständers gehalten (vgl. Fig. 3). Bei Fahrt in unebenem Gelände fällt der Gewehrhalter am Ständer nach unten, da dessen Anlagen außer Eingriff mit den wellenförmigen Anlagen des Ständers gelangen (vgl. Sp. 4, Z. 2 bis 10, Sp. 2, Z. 58 bis 64 i. V. m. Fig. 3).

Hier stellt sich ggfs. das Problem, das Fahrzeug mit einem absenkbaren, beispielsweise aus der Druckschrift D3 bekannten Überrollschutz, auszurüsten.

Der Fachmann würde den vorhanden Überrollschutz (roll cage 12) durch einen vorderen und einen hinteren absenkbaren Überrollbügel gemäß Druckschrift D3 ersetzen. Die Gewehrauflage (gun rest 28) würde er analog zum Überrollschutz gemäß Druckschrift D15 zumindest an einem der seitlichen Abschnitte des vorderen absenkbaren Überrollbügels anbringen.

Zum Absenken in die Transportstellung wäre der vordere Überrollbügel gemäß Fig. 1 der Druckschrift D3 auf die Motorhaube umzuklappen. In dieser Transportstellung mag die Gewehrauflage zwar am Überrollbügel noch drehbar sein, jedoch erfüllt sie konstruktionsbedingt ihre Funktion nicht mehr, nämlich dem Gewehr über einen großen Winkelbereich um die Achse des seitlichen Abschnitts des Überrollbügels eine Auflage zu bieten. Ohne aufgelegtes Gewehr würde sich der Gewehrhalter in der Transportstellung unkontrolliert am liegenden Ständer entlang bewegen, und nicht wie in der Einsatzstellung am stehenden Ständer unten zu Anlage zu kommen. Somit könnte in der Transportstellung der verschiebbare Ge- wehrhalter an seinem Ständer nicht sicher fixiert werden und auch von der Verdrehmöglichkeit der Gewehrauflage um einen seitlichen Abschnitt des Überrollbügels – wie in der Einsatzstellung – könnte kein Gebrauch gemacht werden.

Damit wäre die Gewehrauflage in der Transportstellung nicht einsatzbereit.

Das Gewehr selbst ist nicht als Aufbau im Sinne des Streitpatents anzusehen, da es lediglich auf die Gewehrauflage aufgelegt und von dieser – auch während der Fahrt – abgestützt wird.

b3) Die Druckschrift D14 betrifft eine leichte Flugabwehrlafette, die auf dem Dach eines leicht gepanzerten Fahrzeugs montierbar ist (vgl. S. 1 oben).

Die Einsprechende macht geltend, der Druckschrift D14 liege wie beim Streitpatent die Aufgabe zu Grunde, die Fahrzeughöhe zu vermindern, da der Platzbedarf bekannter Lafetten über dem Fahrzeug hinderlich sei, der Raumbedarf die Beweglichkeit des Fahrzeugs behindere und es in den meisten Fällen unmöglich mache, das Fahrzeug in einem Flugzeug zu transportieren (vgl. S. 1).

Zur Lösung wird dort eine auf dem Dach eines Fahrzeugs angeordnete, leicht ausfahrbare Luftabwehrlafette vorgeschlagen, die eine eingefahrene und eine schussbereite ausgefahrene Position einnehmen kann (vgl. S. 2, 2. Abs., Anspr. 1 i. V. m. Fig. 2, 3). Die Luftabwehrlafette ist somit lediglich in der Einsatzstellung (ausgefahrene Position) schussbereit. Folglich ist sie in der Transportstellung (eingefahrene Position) im Sinne des Streitpatents nicht einsetzbar (Merkmale 1.4, 13.4).

Auch wenn im Streitpatent (vgl. Abs. [0039] i. V. m. Fig. 2) eine Ringlafette am Überrollschutz angeordnet ist, wird dennoch zwischen beiden unterschieden. Daher ist die aus der Druckschrift D14 bekannte Lafette für sich allein nicht als Überrollschutz im Sinne des Streitpatents anzusehen (Merkmale 1.1, 1.3, 13.1, 13.3).

b4) Die Druckschrift D1 befasst sich wie das Streitpatent mit der Problemstellung, Fahrzeuge mit Überrollschutz platzsparend zu verladen und zu transportieren. Dazu wird der Überrollschutz demontiert (removed, disassembled) und bei einem vierrädrigen Fahrzeug auf der Motorhaube und bei einem sechsrädrigen Fahrzeug auf der Ladefläche verstaut (stored) (vgl. Abs. [0008], [0009], [0011], [0034] i. V. m. Fig. 1, 2, 4).

Gemäß Streitpatent soll jedoch die Demontage und das Verstauen des Überrollschutzes durch sein Absenken vermieden werden.

Ein Absenken des Überrollschutzes ist aus der Druckschrift D1 nicht bekannt (Merkmale 1.3, 13.3). Auch ein Aufbau, der in einer Transportstellung einsatzbereit bleiben soll, ist dort nicht offenbart (Merkmale 1.2, 1.4, 13.2, 13.4).

Zwar könnte der Fachmann durch die offensichtlich zeitaufwendige Demontage und Montage des Überrollschutzes angeregt werden, einen absenkbaren Überrollschutzes vorzusehen, aber für die Anordnung eines auch in Transportstellung einsatzbereiten Aufbaus gibt die Druckschrift D1 keinen Hinweis.

Selbst bei Hinzuziehung der Druckschrift D8 ergibt sich für den Fachmann der Gegenstand des Streitpatents nicht, da, wie bereits unter b1) ausgeführt, kein Anlass besteht, die absenkbare Kampfplattform gemäß Druckschrift D8 an einem absenkbaren Überrollschutz anzuordnen.

b5) Die Druckschrift D12 betrifft ein Unfallschutzsystem für ein Fahrzeug mit offenem Aufbau (vgl. Abs. [0001]). Der Überrollschutz wird bei geöffnetem Dach mittels in unfallkritischen Situationen ausfahrbarer Stützelemente 12, 13 oder als frei stehender Überrollbügel 15 realisiert (vgl. Abs. [0018], [0019] i. V. m. Fig. 1, 2). Auch hier fehlt der Anlass, die absenkbare Kampfplattform gemäß Druckschrift D8 an dem absenkbaren Überrollschutz anzuordnen.

b6) Eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D15 würde den Fachmann ebenso nicht zum Gegenstand des Streitpatents führen, da keine der beiden Druckschriften einen absenkbaren Überrollschutz offenbart (Merkmale 1.3, 13.3).

b7) Die weiteren Druckschriften liegen noch ferner ab und können den Patentgegenstand ebenfalls nicht nahelegen. Es sind auch keine dahingehenden Gründe seitens der Einsprechenden dargetan worden.

3. Die Unteransprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstands des Anspruchs 1 und haben daher zusammen mit diesem Anspruch ebenfalls Bestand.

III.

Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Höchst Kruppa Wiegele Dr. Schwenke Fa

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 11 W (pat) 30/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 100 PatG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 100 PatG

Original von 11 W (pat) 30/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 11 W (pat) 30/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum