Paragraphen in VIa ZR 455/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 455/23 BESCHLUSS vom 28. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:280524BVIAZR455.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats Oberlandesgerichts Hamm vom 16. März 2023 zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Höhe von 22.271,25 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Zurückweisung kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diesbezüglich eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat hinsichtlich der selbständig tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des anzurechnenden Nutzungsvorteils einen Zulassungsgrund nicht hinreichend dargetan.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten bis 6.000 € und für die außergerichtlichen Kosten bis 30.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur zu 20 % anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048, 1048 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
C. Fischer Rensen Möhring Vogt-Beheim Götz Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 01.09.2020 - 12 O 282/19 OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2023 - I-17 U 170/20 -
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