Paragraphen in 5 StR 278/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 278/21 BESCHLUSS vom 29. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:290322B5STR278.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision im Zusammenhang mit der Ablehnung einzelner Beweisanträge auf Einvernahme der Zeugen M. , R. , Ru. lich nicht bezeichneten „Leiters des Bauhofs H. -E.
sowie eines nament“ jeweils einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht geltend macht, sind die Verfahrensrügen bereits unzulässig: Das Landgericht hat alle Anträge abgelehnt, dabei die unter Beweis gestellten Umstände als für die Entscheidung bedeutungslos bewertet und zur Begründung jeweils Bezug genommen auf eine „geschilderte, vorläufige Beweissituation“, enthalten u.a. in einem „Beschluss betreffend die Beschlagnahme von Kontounterlagen der Firma S.
GmbH ... (Anlage 65 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. Februar 2020)“. Entgegen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat die Revision den Inhalt dieses Beschlusses nicht mitgeteilt.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 608 KLs 5/17 5701 Js 54/14
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen