Paragraphen in KZR 56/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 269 | ZPO |
1 | 91 | ZPO |
1 | 516 | ZPO |
1 | 565 | ZPO |
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1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF KZR 56/17 BESCHLUSS vom 17. Juni 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170620BKZR56.17.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder beschlossen:
Die Beklagten zu 2 bis 11 werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerden gegen das am 12. Juli 2017 verkündete Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 zurückgenommen haben, ihres Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt.
Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 73 %, die Beklagte zu 10 zu weiteren 3 %, die Beklagte zu 11 zu 16 %, die Beklagte zu 12 zu 1 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 1 zu 1 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 72 %, die Beklagte zu 10 zu weiteren 5 %, die Beklagte zu 11 zu 16 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen die Klägerin zu 2 zu 2 %, die Beklagten zu 2 bis 10 als Gesamtschuldner zu 75 %, die Beklagte zu 11 zu 17 % und die Beklagte zu 13 zu 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 13 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tragen diese selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 1 gegen die Beklagten zu 2 bis 10 auf 9.130.120 € gegen die Beklagte zu 10 auf weitere 588.000 € gegen die Beklagte zu 11 auf 2.073.480 € gegen die Beklagte zu 12 auf 192.400 € gegen die Beklagte zu 13 auf 759.000 €
im Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2 gegen die Beklagte zu 2 bis 10 auf 3.207.880 € gegen die Beklagte zu 11 auf 728.520 € gegen die Beklagte zu 12 auf 67.600 € gegen die Beklagte zu 13 auf 261.000 €.
Gründe:
1. Der Entscheidung über die Kosten liegen folgende Erwägungen zugrunde:
a) Die Beklagten zu 2 bis 10 haben mit Schriftsatz vom 21. September 2018 und die Beklagte zu 11 mit Schriftsatz vom 17. September 2018 die Nichtzulassungsbeschwerden zurückgenommen. Daher haben die Beklagten zu 2 bis 11 gemäß §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO ihre außergerichtlichen Kosten, die anteiligen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 und die anteiligen Gerichtskosten zu tragen.
b) Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben die Klage gegen die Beklagte zu 12 mit Schriftsatz vom 29. November 2019 zurückgenommen. Die Beklagte zu 12 hat der Klagerücknahme zugestimmt und keinen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt. Die Klägerinnen zu 1 und 2 und die Beklagte zu 12 haben sich außerdem außergerichtlich darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen sind und jede Partei im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Kostenentscheidung ergeht insoweit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wobei sich die geringe Beteiligung der Klägerin zu 2 an den Gerichtskosten nicht in einer Kostenquote zu ihren Lasten niederschlägt.
c) Der Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen zu 1 und 2 und der Beklagten zu 13 ist beidseits für erledigt erklärt worden (Schriftsätze vom 22. April 2020 und 11. Mai 2020). Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt, dass die Beklagte zu 13 die Kosten des Rechtsstreits trägt. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Dem Wert des Beschwerdeverfahrens liegt die Verurteilung der Beklagten zu 2 bis 13 zur Zahlung durch das Berufungsgericht zugrunde. Die Verwerfung der Hilfsanschlussberufung wurde von den Beklagten zu 2 bis 10 mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen.
Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.11.2014 - 90 O 86/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2017 - VI-U (Kart) 20/14 -
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