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AnwZ (Brfg) 45/19

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 45/19 BESCHLUSS vom

23. August 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:230819BANWZ.BRFG.45.19.0 Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer am 23. August 2019 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. März 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2005 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Bescheid vom 11. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage mit Urteil vom 22. März 2019 ab. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil wurde der Klägerin am 16. Mai 2019 zugestellt. Mit Schriftsatz von Montag, dem 17. Juni 2019, der beim Anwaltsgerichtshof am selben Tag per Fax einging, legte die Klägerin gegen das Urteil "Berufung" - das Wort "Berufung" wurde mehrfach verwendet und war im Fettdruck hervorgehoben - ein; die Verfahrensbeteiligten wurden als "Berufungsklägerin" bzw. "Berufungsbeklagte" bezeichnet. Durch Verfügung vom 3. Juli 2019 wurde die Klägerin auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

II.

Die Berufung der Klägerin ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. Im Übrigen fehlt es an einer rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels.

1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. Ein solcher wurde nicht gestellt.

a) Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 10 f. mwN auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 4 f.).

In der Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel trotz Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - optisch hervorgehoben - ausdrücklich als Berufung bezeichnet. Auch die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten entspricht denen einer Berufung. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede.

b) Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2017 - AnwZ (Brfg) 26/16, aaO Rn. 14 ff. mwN und vom 20. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 8/18, juris Rn. 6) voraus, dass die Klägerin diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Daran fehlt es. Die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des vollständigen Urteils am 16. Mai 2019 zu laufen begonnen hat, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 17. Juni 2019 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge gestellt worden sind.

2. Das Rechtsmittel ist - ohne dass es hierauf noch ankäme - auch deshalb unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils, also bis zum Ablauf des 16. Juli 2019 begründet worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Liebert Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 22.03.2019 - 1 AGH 47/18 -

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5 112 BRAO
3 124 VwGO
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