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V ZB 151/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/15 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2016 in der Rücküberstellungssache ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB151.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe: I.

Der Betroffene, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Beschluss vom 6. August 2015 hat das Amtsgericht den Antrag der Bundespolizeiinspektion Rosenheim auf Anordnung von Haft bis zum 9. September 2015 zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen nach Italien zurückgewiesen. Das Landgericht hat die auf die Feststellung, dass dem Haftantrag stattzugeben gewesen wäre, gerichtete Beschwerde der Bundespolizeiinspektion München mit Beschluss vom 24. September 2015 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt sie die Feststellung, dass sie durch die ablehnenden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt ist und dem Antrag auf Anordnung von Haft stattzugeben gewesen wäre.

II.

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde der Behörde unzulässig. § 62 FamFG gelte nicht für ein Rechtsmittel der beteiligten Behörde.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Unabhängig davon fehlt es an dem gemäß § 62 FamFG erforderlichen berechtigten Interesse der Behörde an der Feststellung, dass die Entscheidungen sie in ihren Rechten verletzt haben (näher hierzu Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14, InfAuslR 2016, 191).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:

AG Rosenheim, Entscheidung vom 06.08.2015 - 8 XIV 79/15 LG Traunstein, Entscheidung vom 24.09.2015 - 4 T 3110/15 -

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2 62 FamFG
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