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2 StR 79/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 79/15 BESCHLUSS vom 8. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Sachbeschädigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. November 2014 wird a) das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage) und II.5. (Fall 16 der Anklage) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt; die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in vierzehn Fällen schuldig ist,

c) der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen in den Fällen II.3. (Fall 1 der Anklage), II.5. (Fall 16 der Anklage), II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagten Z. und F. wird unter Revisionserstreckung auf diese Angeklagten dahin geändert, dass a) der Angeklagte Z.

unter Freisprechung im Übrigen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung und der Sachbeschädigung in fünfzehn Fällen,

b) der Angeklagte F. unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in sechzehn Fällen schuldig sind; die gegen sie verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.7. Nr. 4, II.7. Nr. 7, II.7. Nr. 9, II.7. Nr. 11 bis Nr. 14 und II.7. Nr. 22 entfallen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freisprechung im Übrigen wegen Sachbeschädigung in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt - nach Teileinstellung des Verfahrens durch den Senat gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO - zu einer Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur und zum Fortfall entsprechender Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von

§ 349 Abs. 2 StPO. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Mitangeklagten Z.

und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, zu erstrecken.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts half der Angeklagte M. am

17. August 2012 dem Angeklagten Z. bei einer Reparatur seines Jeeps.

Anschließend führten sie ab 23.00 Uhr eine Probefahrt durch, bei der sie den Angeklagten F. mitnahmen. Unterwegs beschlossen die alkoholisierten Angeklagten, zu ihrem Vergnügen Schottersteine, die sich in einem Behälter auf der Ladefläche des Jeeps befanden, aus den Seitenfenstern des fahrenden Fahrzeugs zu werfen. Dadurch beschädigten sie im Verlauf der Fahrt in verschiedenen Ortschaften geparkte Fahrzeuge. Gegen Mitternacht kam ihnen der Pkw des Zeugen S.

entgegen. Der Angeklagte Z.

warf mehrere Steine auf dieses Fahrzeug, das hierdurch nicht nur beschädigt wurde, sondern aufgrund des Zersplitterns der Fensterscheibe auch in eine kritische Fahrsituation geriet (Fall II.3. der Urteilsgründe = Fall 1 der Anklage). Gegen 2.15 Uhr wurde auch das fahrende Fahrzeug des Zeugen B. mit Steinen beworfen; welcher der Angeklagten dies getan hatte, war nicht feststellbar (Fall II.5. der Urteilsgründe = Fall 16 der Anklage). Einen gemeinsamen Entschluss der Angeklagten, auch fahrende Fahrzeuge zu bewerfen, konnte das Landgericht nicht feststellen.

II.

Das Landgericht hat die Tat im Fall II.3. der Urteilsgründe (Fall 1 der Anklage) als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch den Angeklagten Z. gewertet. Dem Beschwerdeführer hat es diese Tat nicht als Straßenverkehrsdelikt zugerechnet; es hat ihn insoweit allerdings als Mittäter wegen Sachbeschädigung verurteilt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer die Tat im Fall II.5. der Urteilsgründe (Fall 16 der Anklage) als Sachbeschädigung zugerechnet. Der Senat stellt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen Fällen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO ein.

III.

Die Revision des Beschwerdeführers führt zu einer Konkurrenzkorrektur. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. In den Urteilsgründen bleibt teilweise unklar, inwieweit geparkte Fahrzeuge durch Steinwürfe aufgrund derselben Handlung der Mittäter im Rechtssinne beschädigt wurden. Soweit Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder jedenfalls in verschiedenen Straßen derselben Ortschaft getroffen wurden, ist von Handlungsmehrheit auszugehen (§§ 303, 53 Abs. 1 StGB). In den Fällen, in denen verschiedene Fahrzeuge in derselben Straße beschädigt wurden, ist dagegen eine Handlungseinheit möglich und nicht sicher auszuschließen. Dies führt - zusammen mit der Teileinstellung des Verfahrens - dazu, dass dem Beschwerdeführer nicht, wie das Landgericht angenommen hat, insgesamt vierundzwanzig Fälle der Sachbeschädigung, sondern letztlich nur vierzehn rechtlich selbständige Handlungen zuzurechnen sind.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Konkurrenzkorrektur im Schuldspruch führt auch dazu, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen.

Die Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, auch wenn das Verfahren überdies in zwei Fällen eingestellt wurde. Der Schuldumfang wurde durch die Teileinstellung nicht wesentlich und durch die Konkurrenzkorrektur gar nicht verringert.

IV. 9 1. Die Kostenentscheidung bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Ein Anlass zur Anwendung von § 467 Abs. 4 StPO besteht insoweit nicht. 10 2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 465 Abs. 1 StPO. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen.

V.

Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingestellt wurde, scheidet eine Revisionserstreckung auf die Nichtrevidenten aus.

12 Im Übrigen ist der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z.

und F. , die kein Rechtsmittel eingelegt haben, in gleicher Weise wie beim Beschwerdeführer abzuändern (§ 357 StPO).

Appl Zeng Eschelbach Bartel Ott

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