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XII ZR 93/21

BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 93/21 BESCHLUSS vom 8. Februar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:080223BXIIZR93.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2023 durch die Richter Dr. Günter, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Pernice beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 2021 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 2. Dezember 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2021 hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage zu einem Teilbetrag von 1.162 € nebst hierauf entfallender Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2021 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Revision des Klägers wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 22.130 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über Mietforderungen für die zeitweise Nutzung einer Sporthalle durch den Kläger.

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung geleisteter Mieten gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung ausstehender Mieten in Höhe von 4.829 € nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens am 11. Oktober 2021 einen Betrag von 1.162 € auf die den Zeitraum vom 27. August bis zum 31. Dezember 2020 betreffende Widerklageforderung gezahlt hatte. In der Folge hat das Oberlandesgericht den Zurückweisungsbeschluss im Sachverhalt um die vom Kläger geleistete Zahlung von 1.162 € ergänzt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen den Zurückweisungsbeschluss und verfolgt sein Klagebegehren und die Abweisung der Widerklage umfassend weiter.

In der Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung hat die Beklagte (einseitig) die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Widerklage in Höhe des gezahlten Betrags erklärt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat hinsichtlich der Widerklage in Höhe der vom Kläger während des Berufungsverfahrens erbrachten Teilzahlung von

1.162 € und der hieraus für die Zeit nach Zahlungseingang zugesprochenen Zinsen Erfolg. Die in diesem Umfang zuzulassende Revision des Klägers führt insoweit gemäß §§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt.

1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von mehr als 3.667 € nebst aus dem vom Kläger während des Berufungsverfahrens gezahlten Betrag von 1.162 € berechneten Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zahlung zurückgewiesen hat. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem angefochtenen Beschluss insoweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde liegt, weil das Oberlandesgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.

a) Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts verletzt den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht den von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2021, er habe auf die Widerklageforderung hinsichtlich des Zeitraums vom 27. August bis zum 31. Dezember 2020 einen Betrag von 1.162 € gezahlt, übergangen hat. Das übergangene Vorbringen des Klägers war wegen der Erfüllungswirkung der Zahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) entscheidungserheblich. Damit beruht die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Gehörsverstoß, weshalb die Revision insoweit zuzulassen ist.

b) Die Gehörsverletzung betrifft einen abgrenzbaren Teil der angefochtenen Entscheidung und rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nur in diesem Umfang.

aa) Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und damit wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (st. Rspr.; vgl. BGHZ 233, 16 = NJW-RR 2022, 740 Rn. 17 mwN; BGHZ 230, 161 = NJW-RR 2022, 61 Rn. 14 f. mwN).

bb) Danach ist eine Zulassung der Revision nur mit Blick auf den von der Gehörsrüge angesprochenen Teilbetrag von 1.162 €, der wegen der Zahlung des Klägers von dem auf die Widerklage zugesprochenen Betrag in Abzug zu bringen ist, nebst für die Zeit seit der Zahlung zuerkannten Zinsen hieraus möglich und geboten. Den Inhalt der Entscheidung berührt der zu Recht gerügte Gehörsverstoß abgrenzbar nur hinsichtlich des wegen der geleisteten Zahlung von dem auf die Widerklage ausgeurteilten Zahlbetrag in Abzug zu bringenden Betrags von 1.162 € nebst hieraus seit der Zahlung berechneten Zinsen. Der von der Gehörsverletzung betroffene Teil des Streitstoffs ist einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom übrigen Prozessstoff unabhängigen Beurteilung zugänglich. Ein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs kann bei einer Zurückverweisung der Sache nicht auftreten.

2. Auf die Revision des Klägers ist der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Zulassung aufzuheben und ist der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit auf dem Gehörsverstoß beruht.

3. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Günter Botur Klinkhammer Pernice Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.05.2021 - 74 O 23/21 OLG Celle, Entscheidung vom 04.11.2021 - 2 U 69/21 -

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