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4 StR 222/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 222/22 BESCHLUSS vom 2. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:020823B4STR222.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 2. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Rommel Marks Vorinstanz: Landgericht Bochum, 18.10.2021 ‒ II 5 KLs 153 Js 40/19 1/21

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