Paragraphen in X ZR 140/08
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 140/08 VERZICHTSURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. April 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. November 2008 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. März 2008 verkündete Urteil der 4a-Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen Meier-Beck Hoffmann Grabinski Schuster Bacher Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2008 - 4a O 571/05 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.11.2008 - I-2 U 36/08 -
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