Paragraphen in 4 ARs 29/14
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1 | 132 | GVG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 29/14 BESCHLUSS vom 19. November 2015 in den Strafsachen gegen
1. 2.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 gemäß § 132 Abs. 3 GVG beschlossen:
Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des Großen Senats für Zivilsachen in den Beschlüssen vom 6. Juli 1955 – GSZ 1/55 und vom 12. Oktober 2015 – GSZ 1/14 an. An seiner eigenen, weiter gehenden Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1996 – 4 StR 174/96, und vom 18. Juni 2014 – 4 StR 217/14) hält er nicht fest.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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