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2 BvR 2455/12

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 2455/12 vom 24.9.2013, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20130924_2bvr245512.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2455/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

1. der Frau R…,

2. des Herrn R…,

- Bevollmächtigte:

Anwaltsgemeinschaft Schneider & Dr. Willms,

Oligsbendengasse 12 - 14, 52070 Aachen - gegen a)

den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 13. August 2013 - 5 T 116/12 -,

b)

den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2013 - 5 T 116/12 -,

c)

den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. September 2012 - 5 T 116/12 -,

d)

den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22. August 2012 - 903 M 1236-12 -,

e)

den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2012 - 903 M 1236-12 - hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt,

die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2013 einstimmig beschlossen:

Die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I. des Tenors des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 - 110 C 385/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).

Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 103 Abs. 1 GG rügen, weder von vornherein unzulässig noch in Gänze offensichtlich unbegründet. Soweit eine den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG entsprechende Vollmacht der Beschwerdeführerin zu 1. bisher nicht vorliegt, kann diese innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachgereicht werden (BVerfGE 62, 194 <200>). Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt würde. Nach dem von dem Landgericht eingeholten Gutachten erscheint eine Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht derzeit nicht verantwortbar, weil sie zu erheblichen Gesundheitsgefahren bis hin zu einer Lebensgefahr für die hochbetagte Beschwerdeführerin zu 1. führen würde.

Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als nicht erfolgreich, so verzögerte sich die Räumung um wenige Monate. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die im Falle einer Zwangsräumung drohenden Nachteile. Der Begünstigte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme keine Nachteile geltend gemacht, die über die durch die mit der Verzögerung (zwangsläufig) verbundene Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz hinausgehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt Hermanns Müller

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