Paragraphen in I ZB 60/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 66 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 66 | GKG |
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 60/14 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in Sachen Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2014 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 780014133331 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die am 8. August 2014 eingegangene Eingabe des Schuldners, mit der er der Kostenrechnung vom 21. Juli 2014 widerspricht, legt der Senat als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz aus.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - I ZB 15/11, juris Rn. 2), ist nicht begründet. Mit der Erinnerung werden keine Einwände gegen die Richtigkeit der Kostenrechnung erhoben. Der Schuldner meint vielmehr, keinen Anlass für ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs gegeben zu haben. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, weil der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH aaO juris Rn. 2 mwN). Ohne Erfolg macht der Schuldner zudem geltend, die Kostenrechnung sei nicht rechtskräftig unterzeichnet und deshalb formunwirksam. Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg; die Kostenanforderung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - da sie automationsgestützt erstellt und darauf auch hingewiesen wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft.
Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 27.02.2014 - 1 M 764/14 LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.04.2014 - 3 T 133/14 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 66 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 66 | GKG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen