4 StR 409/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 409/25 BESCHLUSS vom 19. November 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:191125B4STR409.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben,
a) soweit die Schäfte eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, eingezogen worden sind; deren Einziehung entfällt; b) soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet worden ist: „diverse Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ sowie „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“.
Im Umfang der Aufhebung zu Buchstabe b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung von Tatobjekten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Maßregelausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben.
2. Hingegen hält die Einziehungsentscheidung, die sich auf § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 54 Abs. 1 WaffG, § 24 Abs. 1 KrWaffKontrG und § 43 SprengG stützt, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„a. Zu Unrecht ordnete das Tatgericht die Einziehung des Schafts eines Gewehres des Herstellers Diana, Modell 25, und des Schafts eines Selbstladegewehres US Carbine, Kaliber 30, an. Denn der Schaft einer Langwaffe stellt keinen wesentlichen Teil einer Schusswaffe dar (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3) und unterfällt damit nicht dem waffenrechtlichen Besitzverbot gemäß § 2 Abs. 2 iVm Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1.
b. Zudem ist die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Munition (UA S. 2 f.) nicht ausreichend bestimmt.
Die Einziehungsanordnung muss so bestimmt sein, dass die Beteiligten ihren Umfang ohne weiteres erkennen und dass insbesondere die Vollstreckungsbehörde auf Grund des Urteilsspruchs ohne weitergehende Prüfung in der Lage ist, die getroffene Anordnung zu vollstrecken (BGH, Urteil vom 7. März 1956 – 6 StR 92/55 –, BGHSt 9, 88, 90; vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21; vom 16. August 1978 - 2 StR 326/78, Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt die getroffene Einziehungsentscheidung nicht. Soweit im Urteil die Einziehung „diverser Vollmantelgeschosse, Schrotmunition, Jagdmunition und Kleinkalibermunition verschiedener Kaliber“ und „Signallichtmunition / pyrotechnische Munition“ angeordnet wird (UA S. 2 f.), bleibt völlig unklar, welche Munition damit im Einzelnen gemeint ist, zumal das Urteil nicht mitteilt, ob die beim Beschuldigten aufgefundene Munition vorläufig sichergestellt oder beschlagnahmt wurde, sodass sich auch hieraus keine Individualisierung ableiten lässt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 464/53, Rn. 21). …“
Dem schließt sich der Senat an. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung der Schäfte (vgl. zu deren waffenrechtlicher Einordnung MüKo-StGB/Heinrich, 4. Aufl., § 1 WaffG Rn. 55 mwN)
entfallen. Soweit der Einziehungsausspruch den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, unterliegt er wie vom Generalbundesanwalt beantragt der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (vgl. etwa auch BGH, Beschluss vom 26. November 2024 – 3 StR 303/24 Rn. 17 ff.; Beschluss vom 8. Februar 2023 – 3 StR 477/22 Rn. 5 ff. mwN). Die zugehörigen Feststellungen, deren widerspruchsfreie Ergänzung durch das neue Tatgericht zulässig und im Hinblick auf die Einziehungsgegenstände geboten ist, können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 21.03.2025 - 36 KLs 37/24 410 Js 94/24