Paragraphen in IX ZR 6/21
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3 | 544 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 6/21 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZR6.21.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 13. Oktober 2022 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat vor dem Beschluss vom 7. Juli 2022 die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies war nicht der Fall.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO kann von einer Begründung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Das war hier der Fall. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, juris; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Im Absehen von einer Begründung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen liegt keine eigenständige Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 2 f mwN).
Grupp Selbmann Lohmann Harms Schultz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2017 - 3 O 216/13 OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2020 - 2 U 14/17 -
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3 | 544 | ZPO |
2 | 321 | ZPO |
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