Paragraphen in 4 StR 427/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 427/13 BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. November 2013 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juli 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht der Angeklagten eine Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wegen der Nähe des Totschlagsversuchs zur Vollendung versagt und ihr bei der Strafzumessung im engeren Sinn gleichwohl (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10, BGHR § 46 Abs. 3 Totschlagsversuch 2; Beschluss vom 19. Mai 2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429) strafschärfend angelastet hat, das Opfer habe nur durch einen Zufall überlebt, begegnet hier wegen der festgestellten besonderen Umstände im Ablauf des Tatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sost-Scheible Mutzbauer Cierniak Bender Franke
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 23 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen