Paragraphen in VI ZR 750/20
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 750/20 BESCHLUSS vom 14. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:140621BVIZR750.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 29. April 2020 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg hinsichtlich des Annahmeverzugs zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Das Revisionsverfahren ist damit insgesamt erledigt, nachdem die Klägerin die Klage bezüglich des VW Tiguan hinsichtlich der Deliktszinsen zurückgenommen hat. Da die Revision der Beklagten neben der Frage des Annahmeverzugs - auf die Verurteilung zur Zahlung von ausgerechneten Deliktszinsen i.H.v. 4.086,36 € beschränkt war, ist für eine Umstellung der Klage auf Prozesszinsen mangels in der Revisionsinstanz noch anhängigen Verfahrens unbeschadet der Frage der rechtlichen Zulässigkeit kein Raum. Im Übrigen ist der Klägerin ein Teil der begehrten Zinsen mit dem Berufungsurteil rechtskräftig zugesprochen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges. Die Rücknahme der Revision der Beklagten hinsichtlich der Frage des Annahmeverzugs beim VW Tiguan fällt insoweit nicht ins Gewicht.
Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahren tragen die Klägerin jeweils 67 %, die Beklagte 33 %.
Der Streitwert wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf bis 45.000 €, für das Revisionsverfahren auf bis 30.000 € festgesetzt.
Seiters Klein Oehler Böhm Müller Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.08.2019 - 3 O 3022/18 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.04.2020 - 5 U 286/19 -
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