• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 2/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 2/14 BESCHLUSS vom 25. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - hinsichtlich der Verwerfung auf dessen Antrag - am 25. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in Höhe eines Betrages von 5.330 € nicht auf den erweiterten Verfall, sondern auf Verfall von Wertersatz erkannt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, ein Mobiltelefon eingezogen sowie den erweiterten Verfall hinsichtlich eines Geldbetrages von 5.330 € bestimmt.

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Ausspruch über den erweiterten Verfall durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte den bei ihm sichergestellten und für verfallen erklärten Betrag von 5.330 € "aus den von ihm in der Vergangenheit getätigten Betäubungsmittelgeschäften" erlangt. Damit sind die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d Abs. 1 StGB) nicht hinreichend belegt; denn es wird nicht deutlich, dass die Geldsumme aus anderen, nicht hinreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten stammte als den abgeurteilten oder das Landgericht nicht festzustellen vermochte, ob das Geld aus den abgeurteilten oder anderen, nicht ausreichend konkretisierbaren Taten des Angeklagten herrührte, aber die Überzeugung gewonnen hatte, dass entweder das eine oder das andere der Fall war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).

Hinsichtlich des Betrages von 5.330 € liegen aber jedenfalls zumindest die Voraussetzungen des § 73a Satz 1 StGB vor, so dass der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Lage ist, auf diese Rechtsfolge zu erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 3 StR 210/12, NStZ-RR 2012, 313, 314). Die Urteilsfeststellungen zu II. belegen, dass der Angeklagte aus den abgeurteilten drei Betäubungsmittelgeschäften in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 jeweils 2.000 €, insgesamt mithin 6.000 € erlangt hat. Soweit das Landgericht gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB davon abgesehen hat, mehr als 5.330 € für verfallen zu erklären, muss es hierbei schon im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot sein Bewenden haben.

Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 2/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 73 StGB
2 354 StPO
1 33 BtMG
1 4 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 33 BtMG
3 73 StGB
1 4 StPO
1 349 StPO
2 354 StPO

Original von 3 StR 2/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 2/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum