Paragraphen in IV ZR 124/12
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1 | 259 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 124/12 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Klagrücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 – VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506).
Mayen Lehmann Wendt Felsch Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 26.05.2011 - 2 O 466/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 12 U 114/11 -
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