19 W (pat) 84/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 84/17 Verkündet am 4. April 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2014 001 881.4 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dr.-Ing. Kapels ECLI:DE:BPatG:2018:040418B19Wpat84.17.0 beschlossen:
1. Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat die am 11. Februar 2014 eingereichte Anmeldung, die die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 001 330.3 vom 13. Februar 2013 in Anspruch nimmt, unter Bezugnahme auf einen Prüfungsbescheid vom 30. Juni 2016 mit Beschluss vom 19. April 2017 zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin um Entscheidung nach Lage der Akten gebeten hatte. In dem besagten Bescheid ist ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu.
Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Schneidkontaktelement“.
Die Beschwerde der Anmelderin vom 16. Mai 2017 richtet sich gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Anmeldung. Die Anmelderin beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. April 2017 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 4. April 2018,
Beschreibung, Seiten 1 bis 2 vom 11. Februar 2014, Seiten 3 und 3a vom 22. Juni 2016, Seiten 4 bis 8, vom 11. Februar 2014,
Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, vom 11. Februar 2014,
sowie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Frage der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem Stand der Technik nach den Druckschriften DE 20 2010 008 457 U1 (D1) und US 6 908 331 B2 (D3).
Der geltende Patentanspruch 1 vom 4. April 2018 lautet:
Schneidkontaktelement zum Kontaktieren eines Leiters, mit einem Grundkörper (2), der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse (3) angeordneten V-förmigen Federschenkeln (4, 5) verbunden ist, wobei jeder Federschenkel (4, 5) einen an den Grundkörper (2) anschließenden Federarm (6, 7) und einen an den Federarm (6, 7) anschließenden Schneidarm (10, 11) aufweist, der mit seinem freien Ende zum Grundkörper (2) hingerichtet ist, wobei beide Schneidarme (10, 11) eine zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide (12, 13) aufweisen, wobei die Schneidarme (10, 11) im Bereich ihrer freien Enden als Anschläge dienende Verbreiterungen (14, 15) aufweisen, die sich von der Mittelachse (3) fortweisend in Richtung zu je einer Wand (16, 17) des jeweils mit dem Schneidarm (10, 11) verbundenen Federarmes (6, 7) erstrecken, wobei der Grundkörper (2) eine Anschlagwand (24) umfasst und der Leiter zwischen den Schneiden (12, 13) soweit eingeführt werden kann, bis er an der Anschlagwand (24) des Grundkörpers (2), die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme (10, 11) befindet, zum Anschlag kommt.
Wegen weiterer Einzelheiten, auch zum jeweiligen Wortlaut der abhängigen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Senat legt seiner Entscheidung als Fachmann einen Bachelor oder Techniker der Fachrichtung Feinwerktechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung zugrunde, der Einzelheiten elektrischer Kontaktelemente entwickelt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu und daher nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 PatG i. V. m. § 3 PatG).
2.1 Mit Schneidkontaktelementen sollen isolierte elektrische Leitungen kontaktiert werden, wobei die Schneideinrichtungen die Isolationsschicht eines Leitungsdrahtes durchdringen und dessen metallene Seele kontaktieren. Damit letzteres dauerhaft gewährleistet ist, wird die metallische Seele unter elastischer Federspannung gehalten (Seite 2, Zeilen 16 bis 21).
Problematisch bei Schneidkontaktelementen seien gemäß Beschreibungseinleitung (Seite 2, Zeile 27 bis Seite 3, Zeile 5) die von den Schneidarmen aufzubringenden Federkräfte, die einerseits so groß sein müssten, dass die Isolationsschicht durchschnitten und der Draht sicher gehalten werde, andererseits aber nicht so groß sein dürften, dass der Draht selbst abgetrennt werde. Auch sollten sie die für das Halten des Drahtes erforderliche Federkraft langfristig beibehalten, auch beispielsweise unter thermischer Belastung oder mechanischer Belastung wie Beschleunigungskräften, Vibrationen etc. Auch seien die elektrischen Eigenschaften wie eine gute elektrische Leitfähigkeit zu beachten.
Davon ausgehend sei es Aufgabe der Erfindung, das Schneidkontaktelement dahingehend zu verbessern, dass die Federungseigenschaften und die elektrischen Eigenschaften verbessert sind (Seite 3a, Zeilen 5 bis 9).
2.2 Diese Aufgabe werde mit einem Gegenstand gelöst, der in Worten des geltenden, mit einer Merkmalsgliederung versehenen Patentanspruchs 1 ausgedrückt, folgende Merkmale aufweist:
a Schneidkontaktelement b zum Kontaktieren eines Leiters, c mit einem Grundkörper (2), d der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse (3) angeordneten V-förmigen Federschenkeln (4, 5) verbunden ist, e wobei jeder Federschenkel (4, 5) einen an den Grundkörper (2)
anschließenden Federarm (6, 7) f und einen an den Federarm (6, 7) anschließenden Schneidarm (10, 11) aufweist, g der mit seinem freien Ende zum Grundkörper (2) hingerichtet ist, h wobei beide Schneidarme (10, 11) eine zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide (12, 13) aufweisen, wobei i die Schneidarme (10, 11) im Bereich ihrer freien Enden als Anschläge dienende Verbreiterungen (14, 15) aufweisen, j die sich von der Mittelachse (3) fortweisend k in Richtung zu je einer Wand (16, 17) des jeweils mit dem Schneidarm (10, 11) verbundenen Federarmes (6, 7) erstrecken, l wobei der Grundkörper (2) eine Anschlagwand (24) umfasst m und der Leiter zwischen den Schneiden (12, 13) soweit eingeführt werden kann,
n1 bis er an der Anschlagwand (24) des Grundkörpers (2), o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme (10, 11) befindet, n2 zum Anschlag kommt.
2.3 Aus der Druckschrift DE 20 2010 008 457 U1 (D1) ist hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 folgendes bekannt: Ein a Schneidkontaktelement 10 b zum Kontaktieren eines Leiters 40,
c mit einem Grundkörper 34,
d der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse angeordneten V-förmigen Federschenkeln verbunden ist (vgl. insbesondere Figur 2),
e wobei jeder Federschenkel einen an den Grundkörper 34 anschlie- ßenden Federarm 16a, 16b Figur 2 der Druckschrift D1 f und einen an den Federarm 16a, 16b anschließenden Schneidarm 20a, 20b aufweist,
g der mit seinem freien Ende zum Grundkörper 34 hingerichtet ist,
h wobei beide Schneidarme 20a, 20b eine zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide 24a, 24b aufweisen (vgl. Absatz 0053),
wobei i die Schneidarme 20a, 20b im Bereich ihrer freien Enden als Anschläge dienende Verbreiterungen 32 aufweisen,
j die sich von der Mittelachse fortweisend k in Richtung zu je einer Wand des jeweils mit dem Schneidarm 20a, 20b verbundenen Federarmes 16a, 16b erstrecken, l wobei der Grundkörper 34 eine Wand (U-förmig gekrümmter Bereich unterhalb der Verbreiterungen 32) umfasst m und der Leiter 40 zwischen den Schneiden 24a, 24b; 30 soweit eingeführt werden kann, n1 bis er an der Anschlagwand des Grundkörpers 34, o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme 20a, 20b befindet, n2 zum Anschlag kommt.
2.4 Die Vorbehalte der Beschwerdeführerin gegen die Relevanz der Druckschrift D1 ist nur insofern berechtigt, dass gemäß des dort zeichnerisch dargestellten Ausführungsbeispiels nicht erkennbar ist, dass ein Draht nicht nur in einer in der Mitte der Schneidarme platzierten Klemmzone seine Endlage erreichen kann. Aufgrund der Tabelle in Absatz 0046 der Druckschrift D1, in der bevorzugte Abmessungen der in Figur 2 eingetragenen Maße angegeben sind, ergeben sich aus der Druckschrift D1 vielmehr auch Konstellationen, durch die die Merkmalskombination gemäß Patentanspruch 1 – wenn auch zufällig – vorweggenommen ist.
So reicht es, den Wert H2 von der zeichnerisch dargestellten Relation H2 = 1,1 × B auf H2 = 1,2 × B zu vergrößern sowie die Ausdehnung D der Verbreiterungen auf D = 0,3 × B zu verkleinern. Dadurch ergibt sich ein Gegenstand, durch den Leiter unterschiedlichen Durchmessers in der durch die Merkmale l bis n2 des Patentanspruchs 1 angegebenen Weise zum Anschlag an der U-förmig gekrümmten Wand kommen können:
Durch den Senat geänderte Figur 2 der Druckschrift D1,
mit Leiterdurchmesser = 0,08 × B Durch den Senat geänderte Figur 2 der Druckschrift D1,
mit Leiterdurchmesser = 0,11 × B Die weiteren Vorbehalte der Anmelderin gegen die Relevanz der Druckschrift D1, beruhen hauptsächlich auf voneinander abweichenden Bezeichnungen, die jedoch einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhalten: So ist das Durchschneiden der Lackisolierung in Absatz 0053 der Druckschrift D1 erwähnt, so dass nicht nur ein Draht geklemmt, sondern – wie beim Anmeldegegenstand – auch dessen Isolierung durchschnitten wird. Weiter ist – in Übereinstimmung mit der Wirkungsweise des Anmeldegegenstandes – in Absatz 0056 der Druckschrift D1 das Anlegen der Verbreiterungen 32 an die Federarme 16a, 16b und die daraus resultierende steilere Federkennlinie erwähnt.
Anders als die Anmelderin meint, gibt es in der Fachwelt keine eindeutige Unterscheidung zwischen einem Schneidklemmkontakt und einem Klemmkontakt; dies wird gerade durch den Vergleich der streitgegenständlichen Anmeldung mit der Druckschrift D1 deutlich, gemäß der die Isolation geschnitten und der Leiter geklemmt wird. Umkehrt ist in der Anmeldung (Seite 7, Zeilen 1 bis 3) davon die Rede, dass die Schneiden 12, 13 den Leiter festklemmen.
Auch die Behauptung, bei dem Klemmkontakt gemäß Druckschrift D1 gebe es keine zum jeweils anderen Schneidarm 20a, 20b hinweisenden Schneiden (Merkmal h) hält einer Überprüfung nicht stand. Vielmehr weisen die Schneiden 24a, 24b jeweils zum jeweils anderen Schneidarm 20a, 20b hin.
2.5 Nicht zu entscheiden war durch den Senat über die vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, bei dem Klemmkontakt gemäß Druckschrift D1 sei es ausgeschlossen, einen Draht so weit zwischen die, den erfindungsgemäßen Schneidarmen entsprechenden Innenschenkel 20a, 20b einzuführen, dass sie an einer (Anschlag-) Wand zur Anlage kommen. Für die Überprüfung, ob gegenüber der Druckschrift D1 Neuheit gegeben ist, ist allein maßgeblich, was ein Fachmann dieser Druckschrift bei verständigem Lesen entnimmt, nicht jedoch, ob sich bei einer Untersuchung eines von der Gebrauchsmusterinhaberin zu der Druckschrift D1 hergestellten Klemmkontakts herausstellen würde oder aufwändig rechnerisch ermitteln lassen könnte, dass eine behauptete oder auch nur vermutete Wirkung gar nicht eintritt. Daher war einem diesbezüglichen Beweisangebots des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht nachzugehen.
2.6 Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in der Anmeldung zeichnerisch wiedergegebene Ausführungsform in weiteren geometrischen Details und den darauf beruhenden Wirkungen von den durch die Druckschrift D1 bekannt gewordenen Klemmkontakten abweicht. Es lag jedoch im Ermessen und in der Verantwortung der Anmelderin, diese Unterschiede auch durch entsprechend konkrete Merkmale im Patentanspruch 1 zum Ausdruck zu bringen; das ist jedoch nicht der Fall.
Vielmehr ist durch die Druckschrift D1 ein Gegenstand bekannt geworden, durch den sämtliche im Patentanspruch 1 genannten Merkmale vorweggenommen sind.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu und damit nicht patentfähig.
3. Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ohnehin nicht neu ist, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich dieser auch in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift US 6 908 331 B2 (D3) mit der Druckschrift D1 ergeben würde.
3.1 Aus der Druckschrift D3, die die Anmelderin als Ausgangspunkt ihrer Erfindung sieht, ist hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 folgendes bekannt: Ein a Schneidkontaktelement 10 b zum Kontaktieren eines Leiters 64, c mit einem Grundkörper 12, d der mit zwei spiegelsymmetrisch zu einer Mittelachse angeordneten V-förmigen Federschenkeln verbunden ist, e wobei jeder Federschenkel einen an den Grundkörper 12 anschließenden Federarm 14, 16 f und einen an den Federarm 14, 16 anschließenden Schneidarm 18, 20 aufweist, g der mit seinem freien Ende 30, 36 zum Grundkörper 12 hingerichtet ist, h wobei beide Schneidarme 18, 20 eine zum anderen Schneidarm hinweisende Schneide 39, 43 aufweisen, wobei inicht die Federarme 14, 16 im Bereich der freien Enden 30, 36 der Schneidarme 18, 20 als Anschläge dienende Verbreiterungen 33, 35 aufweisen,
jnicht die sich von der Mittelachse hinweisend knicht in Richtung zu je einer Wand 29 des jeweils mit dem Federarmes 14, 16 verbundenen Schneidarm 18, 20 erstrecken, l wobei der Grundkörper 12 eine Anschlagwand 58 umfasst m und der Leiter zwischen den Schneiden 18, 20 soweit eingeführt werden kann, n1 bis er an der Anschlagwand 58 des Grundkörpers 12, o die sich in einem geringen Abstand zu den freien Enden der Schneidarme 18, 20 befindet, n2 zum Anschlag kommt (vgl. Fig. 5e i. V. m. Spalte 7, Zeilen 38 bis 44).
Es kann dahin stehen, ob es sich bei der Anordnung der als Anschläge dienenden Verbreiterungen an den Schneidarmen statt an den Federarmen nicht lediglich um eine kinematische Umkehr handelt, die ins Belieben des Fachmanns gestellt ist – auch diese Schlussfolgerung wäre nach Überzeugung des Senats gerechtfertigt, da in der Anmeldung keine Wirkung genannt ist, die nachvollziehbar mit dieser Änderung in Zusammenhang zu bringen wäre.
Auch wenn der Senat dem Vortrag des Vertreters der Beschwerdeführerin folgend davon ausgeht, dass das objektive Problem bei dem aus der Druckschrift D3 bekannten Schneidkontaktelement darin bestand, dass es in den Bereichen, in denen die Federarme 14, 16 am Grundkörper 12 angelenkt sind, insbesondere beim Klemmen relativ großer Leiterquerschnitte zu auffallend häufigen Brüchen gekommen ist, folgt daraus lediglich, dass der Fachmann Anlass hatte, dafür Sorge zu tragen, die Zahl solcher Brüche zu reduzieren.
Bei rationeller Vorgehensweise schaut sich der Fachmann zunächst auf dem Markt um, welche Lösungen bereits zur Verfügung stehen, bevor er aufwändige eigene Untersuchungen und Simulationen einleitet. Dabei kann ihm der auf demselben Fachgebiet wie der Anmeldegegenstand liegende Klemmkontakt gemäß Druckschrift D1 nicht verborgen geblieben sein. Beim Vergleich der beiden Gegenstände ist augenfällig, dass gemäß der Druckschrift D1 die als Anschläge dienenden Verbreiterungen, anders als gemäß Druckschrift D3 nicht an den Federarmen sondern an den Schneidarmen ausgebildet sind. Schon daraus entnimmt der Fachmann die Anregung, darüber nachzudenken, wie sich dieser Unterschied bei dem Schneidkontaktelement gemäß Druckschrift D3 auswirken würde.
Bereits durch diese Überlegung gelangt der Fachmann gedanklich – ohne jegliche Berechnung und ohne einen Prototypen herzustellen – zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
3.2 Der Senat verkennt bei dieser Schlussfolgerung keineswegs, dass aufgrund der bloßen Idee, die als Anschläge dienenden Verbreiterungen bei dem Schneidkontaktelement gemäß Druckschrift D3 von den Federarmen auf die Schneidarme zu verlagern, noch kein marktreifes Produkt entstanden ist, sondern dass dies erst der Beginn eines umfangreichen Optimierungsprozesses sein konnte.
Das Beweisangebot des Vertreters der Beschwerdeführerin anhand der Vorführung von Simulationen auf der Basis der Finite-Elemente-Methode (FEM) die Unterschiede zwischen den verschiedenen Gegenständen der Druckschrift D1 sowie D3 einerseits und der Erfindung andererseits begreiflich zu machen, konnte daher zu keinem anderen Ergebnis führen, da im Patentanspruch 1 lediglich der Ausgangspunkt für Berechnungen mithilfe der FEM angegeben ist, nicht aber deren Ergebnisse.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Für die von der Beschwerdeführerin beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde sah der Senat keine Veranlassung.
Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG). Die Entscheidung des Senats beruht vielmehr auf der Subsumption des konkret vorliegenden Sachverhalts unter das Recht auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Über den Einzelfall hinausgehende entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu entscheiden. Auch ist nicht zu ersehen, dass in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts abgewichen würde.
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war daher nicht stattzugeben.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck J. Müller Dr. Kapels Ko