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III ZR 398/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 398/15 BESCHLUSS vom 13. April 2017 In dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:130417BIIIZR398.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Wahrung seiner Rechte im Zusammenhang mit dem von ihm beabsichtigten Beitritt zu dem vorliegenden Rechtsstreit wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die vorgesehene Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, weil nicht dargestellt und nicht ersichtlich ist, dass ein Beitritt des Antragstellers zu dem vorliegenden Rechtsstreit Erfolg versprechend ist. Zwar ist eine Nebenintervention bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits jeder Zeit möglich (§ 66 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist nach dem Inhalt der Eingaben des Antragstellers schon das nach § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche Bestehen eines Interventionsgrundes zweifelhaft. Darüber hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein Beitritt des Antragstellers zur Unterstützung einer Partei, hier der Klägerin, beitragen könnte. Er führt lediglich ganz allgemein Verfahrensfehler und unzutreffenden Vortrag in den Vorinstanzen an und stellt sich schlicht auf den Standpunkt, Eigentümer der Grundstücke, die Gegenstand des Optionsvertrags vom 17. Juli 2004 gewesen sind, werden zu müssen. Seine Ausführungen hierzu sind jedoch insgesamt unverständlich und lassen keine rechtlich tragfähige Begründung erkennen.

Herrmann Hucke Tombrink Remmert Arend Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 20.03.2015 - 9 O 1036/13 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.10.2015 - 6 U 75/15 -

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