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V ZB 197/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/13 BESCHLUSS vom 8. Oktober 2014 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 29 – vom 16. Dezember 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Saalekreis auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Für die Justizvollzugsanstalt Volkstedt, in die der Betroffene anschließend verbracht wurde und in der er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufhielt, gilt dies ebenfalls (vgl. zur JVA Büren: Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 219a XIV 215/13 LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2013 - 329 T 38/13 -

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1 62 AufenthG
1 16 EG
1 74 FamFG

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