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IX ZA 11/18

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 11/18 BESCHLUSS vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZA11.18.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 15. November 2018 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 2018 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Zwar findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statt, mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Beschluss des Oberlandesgerichts hat aber nicht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, sondern deren sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts als unzulässig verworfen (§ 572 Abs. 2 ZPO), weil sich die sofortige Beschwerde nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtete und damit nicht statthaft war (§ 567 Abs. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Grupp Gehrlein Möhring Pape Vorinstanzen:

LG Stade, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 S 51/17 OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2018 - 4 W 44/18 -

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Häufigkeit Paragraph
2 574 ZPO
1 114 ZPO
1 238 ZPO
1 522 ZPO
1 567 ZPO
1 572 ZPO
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