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2 StR 447/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 447/21 BESCHLUSS vom 1. Februar 2022 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2022:010222B2STR447.21.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe: I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der am 10. Januar 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er geltend macht, dem Senatbeschluss sei nicht zu entnehmen, ob die ausführliche Revisionsbegründung in vollem Umfang beachtet worden ist. Er beantragt, das Revisionsvorbringen und das angefochtene Urteil erneut zu prüfen, was näher ausgeführt wird (u.a. Verstoß gegen § 261 StPO, Widersprüche in der Beweiswürdigung, fehlerhafte Ermittlungsarbeit).

II. 2 Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, NStZ-RR 2007, 381; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 – 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN).

Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Ergänzung des Revisionsvorbringens. Die Anhörungsrüge dient aber nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 9).

Franke Meyberg Eschelbach Grube Zeng Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 16.04.2021 - 5/22 Ks -3490 Js 249009/19 (11/20)

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