XI ZB 29/21
BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 29/21 BESCHLUSS vom 22. Februar 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:220222BXIZB29.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2022 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 2, die H.
GmbH & Co. KG, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2021 (14 Kap 6/18) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 29/21) durch die Musterklägerin und eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 29. Oktober 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Dieser ist der Musterklägerin am selben Tag zugestellt und am 4. November 2021 im Klageregister veröffentlicht worden. Mit Schriftsatz vom 29. November 2021, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, haben die Musterklägerin und eine Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Musterbeklagte zu 2 wird nach Anhörung der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdeführerin und der Musterbeklagten nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2018 - 326 OH 2/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.10.2021 - 14 Kap 6/18 - Menges