Paragraphen in 18 W (pat) 65/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 65/14 Verkündet am 13. Mai 2015
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 97 314.8-53 …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. OttenDünnweber und den Richter Dr.-Ing. Flaschke BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die vorliegende Patentanmeldung 102 97 314.8 geht hervor aus einer PCT-Anmeldung (Veröffentlichungsnummer WO 03/029993 A2), die am 30. September 2002 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität 09/971 211 vom 3. Oktober 2001 eingereicht worden ist. Sie trägt in der deutschen Übersetzung die Bezeichnung
„Vorrichtung und Verfahren zur Aufzählung von Prozessoren während des heissen Steckens eines Rechenknotens“.
Die Anmeldung wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit in der Anhörung vom 3. Dezember 2009 verkündeten Beschluss zurückgewiesen, weil die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptund Hilfsantrag im Hinblick auf die im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften D1: PICMG: CompactPCI MultiComputing Short Form Specification 2.14 R1.0, 6. September 2001. Seiten 1 - 6 http://www.picmg.org/pdf/PICMG_2_14_Shortform.pdf (recherchiert von der Prüfungsstelle am 22. Juni 2006) und D5: WO 00/58846 A1 und unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit Anlage zur Ladung vom 18. März 2015 hat der Senat zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung u. a. auf die Druckschrift D7: US 6 282 596 B1 hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patentund Markenamts vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 20 vom 3. Dezember 2009, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag vom 3. Dezember 2009, jeweils überreicht in der Anhörung vom 3. Dezember 2009;
(ursprüngliche) Beschreibung Seiten 1, 2, 3, 5 bis 34, eingegangen am 5. April 2004, sowie Seiten 4 und 4A vom 6. März 2007, eingegangen am 6. März 2007;
(ursprüngliche) Figuren 1 bis 4, 5A, 5B, 6 bis 19 (15 Blatt), eingegangen am 5. April 2004.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Verfahren mit folgenden Schritten: Ma – als Reaktion auf eine Hot-Plug-Rücksetzanweisung durch einen Rechenknoten (702), Erfassen eines oder mehrerer Prozessoren des Rechenknotens, Mb – Erzeugen, durch den Rechenknoten, eines eindeutigen ID-Wertes für jeden erfassten Prozessor, um jedem entsprechenden Prozessor des Rechenknotens einen eindeutigen ID-Wert zuzuordnen, um eine Aufzählung der erfassten Prozessoren des Rechenknotens durch ein Betriebssystem einer Systemarchitektur zu ermöglichen, in der ein Rechenknoten heiß gesteckt wird (704; 706, 708); Mc – Erteilen einer Hot-Plug-Benachrichtigung durch den Rechenknoten zum Betriebssystem (720); und Md – Starten des einen oder der mehreren Prozessoren des Rechenknotens als Reaktion auf eine Betriebssystem-Aktivierungsanforderung (780).“
Der geltende nebengeordnete Anspruch 15 nach Hauptantrag lautet:
„Maschinenlesbares Medium, das Anweisungen zur Verfügung stellt, die, wenn sie durch eine Maschine ausgeführt werden, die Maschine veranlassen, ein Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 14 durchzuführen.“
Der geltende nebengeordnete Anspruch 16 nach Hauptantrag lautet: „Rechenknoten (510-1, ...,510-N), gekennzeichnet durch: - eine Steuerung (504) mit einem oder mehreren damit gekoppelten Prozessoren (502-1, ..., 502-N), die jeweils über eine Verbindung mit der Steuerung (504) gekoppelt sind, wobei die Verbindungen das heiße Stecken in einen Systemarchitekturanschluß (512, 520) ermöglichen; und - eine mit der Steuerung (504) gekoppelte nichtflüchtige Speichervorrichtung (508), wobei die nichtflüchtige Speichervorrichtung (508) ein BasisEingabe/Ausgabe-System (BIOS) umfasst, um als Reaktion auf eine HotPlug-Rücksetzanweisung den einen oder die mehreren Prozessoren (5021, ..., 502-N) des Rechenknotens (510-1, ..., 510-N) zu erfassen; - wobei der Rechenknoten eingerichtet ist, einen eindeutigen ID-Wert für jeden erfassten Prozessor zu erzeugen, um jedem entsprechenden Prozessor des Rechenknotens einen eindeutigen ID-Wert zuzuordnen, um eine Aufzählung der erfassten Prozessoren (502-1, ..., 502-N) des Rechenknotens (510-1, ..., 510-N) durch ein Betriebssystem einer Systemarchitektur, in der der Rechenknoten (510-1, ..., 510-N) heiß gesteckt ist, zu ermöglichen, eine Hot-Plug-Benachrichtigung an das Betriebssystem auszugeben und als Reaktion auf eine Betriebssystem-Aktivierungsanforderung den oder die Prozessoren (502-1, ..., 502-N) zu starten.“
Der geltende nebengeordnete Anspruch 19 nach Hauptantrag lautet:
„System, welches umfaßt: - eine Architekturplattform mit einem oder mehreren Anschlüssen zum Koppeln mit einem oder mehreren Rechenknoten (510-1, ..., 510-N); - einen Rechenknoten (510-1, ..., 510-N), der einen eindeutigen ID-Wert für jeden erfassten Prozessor erzeugt, um jedem entsprechenden Prozessor des Rechenknotens einen eindeutigen ID-Wert zuzuordnen, um eine Aufzählung der erfassten Prozessoren (502-1, ..., 502-N) des Rechenknotens (510-1, ..., 510-N) durch ein Betriebssystem einer Systemarchitektur zu ermöglichen, in welcher der Rechenknoten (510-1, 510-N) heiß gesteckt ist.“
Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 nach Hauptantrag unter Anfügen des folgenden Merkmals:
Me „wobei das Erzeugen der eindeutigen ID für den ausgewahlten Prozessor entsprechend einer Prozessornummer des ausgewählten Prozessors und einer Knoten ID des Rechenknotens erfolgt.“
Der geltende nebengeordnete Anspruch 15 nach Hilfsantrag ist auf ein maschinenlesbares Medium gerichtet und identisch zum Anspruch 15 nach Hauptantrag.
Der geltende Anspruch 16 nach Hilfsantrag ist auf einen Rechenknoten gerichtet und entspricht dem Anspruch 16 nach Hauptantrag unter Anfügen des folgenden Merkmals:
„wobei das Erzeugen der eindeutigen ID für den erfassten Prozessor entsprechend einer Prozessornummer des ausgewählten Prozessors und einer Knoten-ID des Rechenknotens erfolgt.“
Der geltende Anspruch 19 nach Hilfsantrag ist auf ein System gerichtet und entspricht dem Anspruch 19 nach Hauptantrag unter Anfügen des folgenden Merkmals:
„wobei die eindeutige ID für den erfassten Prozessor entsprechend einer Prozessornummer des ausgewählten Prozessors und einer Knoten ID des Rechenknotens gebildet ist.“
Wegen den nach Haupt- und Hilfsantrag geltenden abhängigen Ansprüchen 2 bis 14, 17, 18 und 20 und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Anmeldung liegt gegenüber dem Stand der Technik die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren, ein maschinenlesbares Medium, einen Rechenknoten und ein System auszubilden, mit bzw. bei dem ein heißes Stecken von CPU/Speicher-, E/A-Knoten und Prozessor-Knoten möglich und dadurch unterstützt wird, ohne dass ein Herunterfahren des gesamten Systems erforderlich ist (vgl. Schriftsatz vom 6. März 2007, S. 4, zw. Abs. – VA, Bl. 87).
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhen die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage).
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Aufzählung von Prozessoren während des heißen Steckens eines Rechenknotens (vgl. die deutsche Offenlegungsschrift der Anmeldung DE 102 97 314 T5, Abs. [0001]). Zum Hintergrund wird in der Anmeldung angegeben, für Serversysteme der Unternehmensklasse seien Merkmale wie Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit so bedeutsam wie die Systemleistung. Vorteilhaft sei die Fähigkeit, Module in einem Computersystem auszutauschen, ohne einen Computer abzuschalten, was unter der Bezeichnung heißes Austauschen oder heißes Stecken bekannt sei. In der Anmeldung wird angegeben, das heiße Stecken von CPU-Speicher und von E/A-Knoten werde durch gegenwärtige Systemarchitekturen und Betriebssysteme nicht unterstützt. Das heiße Stecken sei bisher auf PCIVorrichtungen beschränkt, dabei biete die PCI-Busdefinition einen Mechanismus zum Aufzählen von Vorrichtungen an einem PCI-Bus sowie zum Aufzählen der von einer PCI-Vorrichtung benötigten Ressourcen. Für die Aufzählung von Prozessor-Speicher/Knoten stünden keine Mechanismen zur Verfügung. Es bestehe daher ein Erfordernis, diese Begrenzungen zu überwinden (Offenlegungsschrift, Abs. [0002], [0004], [0005], [0008] u. [0009]).
Der Anmeldung liegt die objektive Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum heißen Stecken von Prozessoren zur Verfügung zu stellen, welches erforderliche Mechanismen zum Auflisten der Prozessoren und der von diesen benötigten Ressourcen bereitstellt, ohne dass eine neue Busschnittstellendefinition erforderlich ist (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0008] u. [0094]), sowie ein entsprechend programmiertes Speichermedium, einen Rechenknoten und ein System.
Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik bzw. der Informationstechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung an, der über Erfahrung in der Entwicklung von Hard- und Software von Computersystemen, insbesondere für Serversysteme verfügt.
Die Aufgabe soll gelöst werden durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1, ein maschinenlesbares Medium gemäß Anspruch 15, einen Rechenknoten gemäß Anspruch 16 und ein System gemäß Anspruch 19 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag.
2. Einige der in Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.
In der vorliegenden Anmeldung werden in den Ansprüchen und der Beschreibung die Begriffe des „Aufzählens“, des „Erfassens“ und des „Detektierens“ eines oder mehrerer Prozessoren teilweise als Synonyme verwendet (vgl. ursprünglicher Anspruch 1, geltender Anspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, geltende Ansprüche 7, 10, 16, 19 gemäß Haupt- und Hilfsantrag, Beschreibung, S. 6, Z. 28 - 30, S. 18, Z. 5 - 11, S. 24, zw. Abs. - S. 25, Z. 19). In dem Verfahrensschritt Ma ist unter dem „Erfassen“ des einen oder der mehreren Prozessoren das Erkennen der im System nach dem heißen Stecken vorhandenen Prozessoren zu verstehen, das heißt, dass nach dem Hinzufügen eines Prozessors zu einem Rechenknoten das Vorhandensein dieses erkannt wird und die Prozessoren aufgelistet werden können im Sinne eines Durchnummerierens der Prozessoren (vgl. auch den in dem die Priorität begründenden amerikanischen Familienmitglied US 2003/0065752 A1 bspw. im Abstract verwendeten Begriff „enumeration of processors“). Das Erfassen erfolgt als Reaktion auf eine Rücksetzanweisung, die von einem Rechenknoten auf das heiße Stecken (hot plug) hin gegeben wird. Für jeden Prozessor, dessen Vorhandensein in Schritt Ma erkannt wurde, wird gemäß Merkmal Mb durch den Rechenknoten ein eindeutiger ID-Wert, d. h. ein eindeutiger Identifikations-Wert erzeugt, worunter auch ein einfaches Durchnummerieren der erfassten Prozessoren verstanden werden kann; die weiteren, in Merkmal Mb gemachten Angaben sind als Zweckangaben zu verstehen, die für das Verfahren nicht beschränkend wirken. Durch den Rechenknoten erfolgt ein Erteilen einer Hot-Plug-Benachrichtigung zum Betriebssystem, worunter die Ausgabe eines Interrupts an das im System (weiter) laufende Betriebssystem zu verstehen ist (vgl. Merkmal Mc und Abs. [0065] der Offenlegungsschrift). Auf eine Aktivierungsanforderung des Betriebssystem hin erfolgt schließlich ein Starten des einen oder der mehreren erfassten Prozessoren, d. h. die angekoppelten Prozessoren können betrieben werden (vgl. Merkmal Md und Abs. [0067] der Offenlegungsschrift).
Für den Rechenknoten ist gemäß Merkmal Md zu entnehmen, dass er einen oder mehrere Prozessoren enthält. Die Beschreibung erläutert ein System mit mehreren Rechenknoten, welche jeweils eine Mehrzahl von Prozessoren enthalten sowie jeweils eine damit verbundene Knotensteuerung und einen Speicher (vgl. Fig. 4 u. Abs. [0052] der Offenlegungsschrift). Das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren fordert hingegen nicht, dass im System mehrere Rechenknoten vorhanden sind, welche heiß gesteckt werden können. Der Rechenknoten ist daher durch Anspruch 1 nur insoweit charakterisiert, dass er einen oder mehrere Prozessoren aufweist, einen ID-Wert erzeugt und eine Hot-Plug-Rücksetzanweisung sowie eine Hot-Plug-Benachrichtigung ausgibt (vgl. Merkmale Ma, Mb, Mc).
3. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht für den Fachmann in Kenntnis von Druckschrift D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Druckschrift D7 offenbart ein Verfahren zum heißen Stecken von Prozessoren in einem Datenverarbeitungssystem (vgl. Titel). Jeweils ein Prozessor (Processor 30a … 30d) und ein Spannungsregulator (VRM 20a, … 20d) bilden ein ProzessorSubsystem, das bei laufendendem Betrieb in den Systembus 18 der Datenverarbeitungsanlage 10 heiß gesteckt werden kann (vgl. Fig. 2, Sp. 3, Z. 26 - 32, Sp. 4, Z. 15 - 21). Dabei werden Initialisierungsroutinen auf dem Prozessor in dem Prozessor-Subsystem durch eine Steuerung vorgenommen, mit dem Ziel, dass bei dem Einfügen von Prozessoren in das System die bereits im System vorhandenen und in Betrieb befindlichen Prozessoren minimal beeinträchtigt werden (vgl. Sp. 3, Z. 36 - 41, Fig. 2). Die Steuerung wird in Druckschrift D7 von einem Service-Prozessor 31, der über einen eigenen Speicher verfügt (vgl. Sp. 5, Z. 31 - 39 und Z. 53 - 60), und einem Hot-Plug-Kontroller 70 vorgenommen, welche eine skalierbare Knoten-Steuerung im Sinne der Anmeldung darstellen, und welche zusammen mit dem Prozessor-Subsystem als Rechenknoten im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen sind.
Wenn ein Nutzer eine neue Prozessor-Karte einsteckt, so wird das in den Figuren 4A und 4B dargestellte Verfahren ausgeführt (vgl. Sp. 7, Z. 51 - 54). Dieses weist als ersten Schritt 102 das Erhalten eines Indikators von der Steuerung, dass ein Prozessor installiert wurde, d. h. heiß gesteckt wurde, auf (vgl. Sp. 7, Z. 55 58; Anspruch 1, Sp. 10, Z. 1 - 3: in response to an indication that said processor subsystem has been added), was nichts anderes bedeutet, als dass das Verfahren als Reaktion auf eine Hot-Plug-Rücksetzanweisung durch einen Rechenknoten eingeleitet wird. In einem der darauffolgenden Schritte, Schritt 108, wird die Anwesenheit des Prozessor-Subsystem und damit des Prozessors im Rechenknoten erfasst (vgl. Sp. 8, Z. 2 - 4: block 108 depicts sending a CFG signal to detect the presence of the particular processor subsystem / Merkmal Ma). Der zum Rechenknoten gehörende Hot-Plug-Kontroller 70 weist dem erfassten Prozessor eine APIC-ID (Advanced Programmable Interrupt Controller-Identification) zu, welche für jeden erfassten Prozessor eindeutig ist (vgl. Sp. 8, Z. 21 - 25 und Z. 63 65), wobei diese der gemäß Offenlegungsschrift der vorliegenden Anmeldung verwendeten APIC-ID entspricht (vgl. Abs. [0060] - [0061]). Damit ist in Druckschrift D7 für jeden erfassten Prozessor durch den Rechenknoten ein eindeutiger ID-Wert erzeugt worden (Merkmal Mb). Der Service-Prozessor 31 initiiert verschiedene Kontrollmechanismen, wozu auch das Senden einer Anfrage an das Betriebssystem gehört, sämtliche aktiven Prozessoren anzuhalten (vgl. Sp. 9, Z. 14 - 17: … the service processor initiates several control mechanisms. In particular, block 128 depicts sending a request to the O/S to halt all active processors …), was das Erteilen einer Benachrichtigung durch den Rechenknoten zum Betriebssystem darstellt, in der über das heiße Stecken informiert wird (Merkmal Mc). Wenn die Prozessoren angehalten worden sind, erfolgt in einem nächsten Schritt 132 ein Soft-Reset oder Systeminitialisieren mit Freigabe der den Steckplätzen zugeordneten Schalter, wodurch alle Prozessoren des Rechenknotens in einen sogenannten Start-Up-Zustand versetzt werden (vgl. Fig. 4B, Sp. 9, Z. 26 - 32 /
teilweise Merkmal Md). Der Fachmann liest dabei ohne weiteres mit, dass bei vorliegender Betriebsbereitschaft der Prozessoren das Betriebssystem letztlich die abzuarbeitenden Prozesse auf die Prozessoren verteilt und damit das eigentliche Starten der Prozessoren auslöst (vgl. auch D7: Anspruch 7, Sp. 10, Z. 64 - 67: method further comprising the step of: enabling said processor to process data along said system bus in said data processing system, in response to completion of said initialization of said processor). Dem in Druckschrift D7 offenbarten Verfahren entnimmt der Fachmann damit, dass das Starten der Prozessoren als Reaktion auf eine vom Betriebssystem herrührende Aktivierungsanforderung erfolgt (Merkmal Md).
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist für den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D7 nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.
4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig.
Auch das zusätzlich im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag aufgenommene Merkmal Me, wonach „das Erzeugen der eindeutigen ID für den ausgewählten Prozessor entsprechend einer Prozessornummer des ausgewählten Prozessors und einer Knoten ID des Rechenknotens erfolgt“, kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Durch den auf solche Weise erzeugten eindeutigen ID-Wert ist in einem Datenverarbeitungssystem jeder Prozessor eindeutig identifizierbar, auch wenn im System mehrere Rechenknoten vorhanden sind, in die der Prozessor heiß gesteckt werden könnte.
Wie vorstehend beschrieben, wird bei dem in Druckschrift D7 offenbarten Verfahren eine APIC-ID verwendet (vgl. Sp. 8, Z. 21 - 25 u. Z. 63 - 65). Druckschrift D7 offenbart, dass jeder Prozessor heiß in einen der vorhandenen Steckplätze an dem Systembus oder an einem andere Prozessoren unterstützenden Bus eingesteckt werden kann (vgl. Sp. 4, Z. 6 - 11). Da dem Nutzer freigestellt ist, in welchen Steckplatz er den Prozessor steckt, muss das System dafür sorgen, dass unabhängig vom gewählten Steckplatz der Prozessor nach der von dem ServiceProzessor und dem Hot-Plug-Kontroller vorgenommenen Initialisierung eindeutig identifizierbar ist. Für den Fachmann ist damit klar, dass die für den Prozessor zu definierende eindeutige ID neben der eigentlichen Prozessornummer auch den zugehörigen Bus, in den der Prozessor gesteckt wurde, angeben muss, welcher nichts anderes darstellt als eine Identifizierung des Rechenknotens, in den der Prozessor heiß gesteckt wurde. Der Fachmann wird bei der Implementierung des in Druckschrift D7 offenbarten ID-Wertes einer APIC-ID daher als eindeutigen IDWert für den jeweils erkannten Prozessor eine ID wählen, die nicht nur den Prozessor in dem jeweiligen Rechenknoten, sondern auch den Rechenknoten selbst identifiziert (Merkmal Me). Für den Fachmann ist damit aus Druckschrift D7 auch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag nahegelegt.
Somit beruht das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5. Mit dem jeweils nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auch die nebengeordneten Ansprüche 15, 16 und 19 und die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war und über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
6. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Dr. Otten-Dünnweber Dr. Flaschke Hu
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