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VIa ZR 1389/22

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1389/22 BESCHLUSS vom 27. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:270323BVIAZR1389.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2022 - VIa ZR 276/22, juris, mit BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22, VersR 2023, 52 Rn. 27).

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

-3Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Rensen Krüger Wille Götz Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.07.2021 - 12 O 200/20 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2022 - I-13 U 121/21 -

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1 97 ZPO
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