Paragraphen in 1 StR 315/23
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BUNDESGERICHTSHOF StR 315/23 BESCHLUSS vom 20. März 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
hier: Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin des Verurteilten aus Ba.
ECLI:DE:BGH:2024:200324B1STR315.23.1 Die stellvertretende Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2024 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht München II hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Einer seiner beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N. , hat hierzu Stellung genommen.
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2. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B.
zur Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Denn der Verurteilte wird durch seine beiden Wahlverteidiger verteidigt (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Beendigung der Wahlmandate ist hier nichts bekannt.
Im Übrigen ist ein Prozesskostenhilfeverfahren neben §§ 138 ff., 140 ff. StPO nicht vorgesehen. Fischer Vorinstanz: Landgericht München II, 02.03.2023 - 4 KLs 37 Js 11482/21
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| 1 | 138 | StPO |
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| 1 | 138 | StPO |
| 1 | 140 | StPO |
| 1 | 141 | StPO |
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