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5 StR 160/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 160/15 BESCHLUSS vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt wird, dass der bereits verbüßte Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Sander Schneider Berger Bellay Feilcke

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