Paragraphen in 5 StR 171/19
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 171/19 BESCHLUSS vom 17. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Köhler ECLI:DE:BGH:2019:170419B5STR171.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 406 | StPO |
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