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19 W (pat) 48/10

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/10 Verkündet am 30. Januar 2013

…

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 154 05.11 betreffend das Patent 10 2006 019 160 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. Müller beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe I.

Für die am 21. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 28. Februar 2008 veröffentlicht worden.

Es betrifft einen Steckverbinder mit Kurzschlußkontakten.

Gegen das Patent hat mit Schreiben vom 28. Mai 2008, am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, die Firma W… Verwaltungsgesellschaft mbH in M…,

Einspruch erhoben, mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht neu, bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende hat ihren Vortrag auf die folgenden Druckschriften gestützt:

E1 DE 699 20 396 T2 E2 DE 696 22 270 T2 E3 DE 92 09 900 U1 E4 WO 97/01198 E5 US 5 405 268 E6 DE 31 44 580 A1 E7 US 4 904 196 E8 US 5 516 299.

Nach mündlicher Anhörung am 17. Dezember 2009 hat die Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 20. April 2010. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 hat sie die Beschwerde begründet, dabei macht sie geltend, der Steckverbinder gemäß dem angegriffenen Patent sei gegenüber der E1: DE 699 20 396 T2 nicht neu, beruhe zumindest gegenüber einer Zusammenschau der E1 mit der E6: DE 31 44 580 A1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 16. Januar 2013 entgegengetreten.

Der erteilte Patentanspruch 1, der durch den Beschluss der Patentabteilung 1.34 unverändert aufrechterhalten worden ist, lautet unter Einfügung einer Gliederung in Anlehnung an eine Gliederung der Einsprechenden:

„Steckverbinder, bestehend aus a) einem Steckerteil (1) und,

b) einem Kupplungsteil (2),

c) für eine zumindest zweipolige Verbindung, wobei d) das Steckerteil (1) mit Kurzschlusskontakten versehen ist, d1) die aus Federkontakten (9) und Gegenkontakten (10) bestehen, d2) die in nicht gesteckter Position von Steckerteil (1) und Kupplungsteil (2) miteinander kontaktieren und die unterschiedlich gepolte Leiter im Steckerteil (1) kurzschließen, wobei ferner e) das Kupplungsteil (2) ein Trennelement (11) aus einem Isoliermaterial aufweist, welches e1) in gesteckter Anordnung von Steckerteil (1) und Kupplungsteil (2) unter Trennung des Kurzschlusses zwischen den Kurzschlusskontakten (9, 10) im Steckerteil (1) eingeschoben ist,

dadurch gekennzeichnet, dass f) das Steckerteil (1) und das Kupplungsteil (2) jeweils aus aneinander angefügten Modulen (3, 4) besteht,

f1) die je einem der miteinander kurzzuschließenden, unterschiedlich gepolten Leiter zugeordnet sind, wobei g) die Steckerteil-Module (3) an ihrer ersten Fügeseite (5) einen Gegenkontakt (10) und an ihrer zweiten, gegenüberliegenden Fügeseite (6) zumindest einen Federkontakt (9) mit wenigstens einer Kontaktstelle (23) aufweisen und g1) diese Kontaktstelle (23) mit dem Gegenkontakt (10) in der gleichen Höhe an dem Steckerteil-Modulen (3) angeordnet ist, wobei ferner i) die Steckerteil-Module (3) an zumindest einer ihrer beiden Fügeseiten (5, 6) derart konturiert sind, dass zwischen den Fügeseiten der einander benachbarten Steckerteil-Module (3) ein Fugenraum (12) besteht,

i1) in welchem die Federkontakte (9) und die Gegenkontakte (10) der aneinander benachbarten Steckerteil-Module (3) miteinander kontaktieren, und wobei des Weiteren j) die Kupplungsteil-Module (4) Trennelemente (11) aufweisen, j1) die mit den Fugenräumen (12) zwischen den benachbarten Steckerteil-Modulen (3) in der Steckrichtung fluchten und j2) in die Fugenräume (12) hinein bis zwischen die Federkontakte (9) und die Gegenkontakte (10) der einander benachbarten Steckerteil-Module (3) in der gesteckten Anordnung reichen.“

Gemäß Patentschrift (Abs. [0002]) bestehen bei bekannten Steckverbindern mit im Steckerteil angeordneten Kurzschlusskontakten (DE 694 04 891 T2) das Problem, dass sämtliche unterschiedlich gepolten Leiter sowohl im Steckerteil als auch im Kupplungsteil jeweils in einer baulichen Einheit umschlossen von einem Gehäuse angeordnet seien, so dass für jede Polzahl jeweils ein individuelles Gehäuse sowohl für das Steckerteil als auch für das Kupplungsteil benötigt werde. Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, einen Stecker mit im Steckerteil angeordneten Kurzschlusskontakten zu schaffen, der im Hinblick auf zwei-, mehr- oder vielpolige Ausführungen variabel sei (Absatz [0005]).

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2010 aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat keinen Erfolg.

1. Der Einspruch ist zulässig.

Der Einspruch ist am 28. Mai 2008 eingegangen, also noch rechtzeitig, im Namen der W… Verwaltungsgesellschaft mbH KG, unterzeichnet von Patentan walt G…. Die Einspruchsgebühr wurde durch Einzugsermächtigung fristgerecht bezahlt.

Als Einspruchsgrund sind gegenüber dem Patentanspruch 1 fehlende Neuheit aufgrund der E1 und fehlende erfinderische Tätigkeit aufgrund der E2 bis E5 geltend gemacht.

Die Firmierung der Einsprechenden ist zwar im Textkörper falsch wiedergegeben, im Betreff ist jedoch die korrekte Firmung W… Verwaltungsgesellschaft mbH, genannt, die andere gibt es überhaupt nicht, so dass kein Zweifel über die Identität der Einsprechenden besteht.

Des Weiteren ist der Einspruch auf Widerrufsgründe nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG gestützt (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG) und hinreichend substantiiert (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Der von der Patentinhaberin gerügte Umstand, dass der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 im Einspruchsschriftsatz nicht wörtlich wiedergegeben ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Einspruchs, da der Einspruch ersichtlich davon ausgeht, dass sowohl Steckerteil als auch Kupplungsteil jeweils aus aneinander angefügten Modulen bestehen. Damit sind im Einspruch inhaltlich alle Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 berücksichtigt, so dass die Patentabteilung und nun der Senat ohne Weiteres in der Lage waren, zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen ohne eigene Ermittlungen anstellen zu müssen.

2. Als Fachmann geht der Senat von einem Maschinenbauer oder Feinwerktechniker mit Fachhochschul- oder Technikerausbildung aus, der elektrische Klemmen mit Klemmfedern entwickelt.

-83. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist neu (§ 3 PatG): Der Gegenstand der E1: DE 699 20 396 T2, (vgl. insbesondere Figur 2)

geht in den Worten der Patentschrift ausgedrückt nicht über Folgendes hinaus: Steckverbinder, bestehend aus a) einem Steckerteil 14 und, b) einem nicht dargestellten Kupplungsteil (Absatz [0018],

Satz 1), c) für eine zumindest zweipolige Verbindung (siehe Figuren 1 und 2), wobei d) das Steckerteil 14 mit Kurzschlusskontakten 24 versehen ist,

d1teilw) die aus Federkontakten 24 und Gegenkontakten weiteren Federkontakten 24 bestehen,

d2) die in nicht gesteckter Position von Steckerteil 24 und Kupplungsteil miteinander kontaktieren und die unterschiedlich gepolten Leiter im Steckerteil 14 kurzschließen (Abs. [0021]), wobei ferner e) das Kupplungsteil wenigstens ein Trennelement aus einem Isoliermaterial aufweist (Abs. [0020], Seite 4 oben), welches e1) in gesteckter Anordnung von Steckerteil 14 und (nicht dargestelltem) Kupplungsteil unter Trennung des Kurzschlusses zwischen den Kurzschlusskontakten 24 im Steckerteil 14 eingeschoben ist (Abs. [0020], Seite 4 oben),

wobei f) das Steckerteil 14 und das Kupplungsteil (Absatz [0020], Satz 3) aus jeweils aneinander angefügten Modulen 14a, 14b, 14c (nur für Steckerteil dargestellt) besteht,

f1) die je einem der miteinander kurzzuschließenden, unterschiedlich gepolten Leiter zugeordnet sind, wobei gteilw) die Steckerteil-Module 14b an ihrer ersten Fügeseite (zum Modul 14a) einen Gegenkontakt weiteren Federkontakt 24 und an ihrer zweiten gegenüberliegenden Fügeseite (zum Modul 14c) einen Federkontakt 24 mit wenigstens einer Kontaktstelle aufweisen, und g1teilw) diese Kontaktstelle mit dem Gegenkontakt weiteren Federkontakt in der gleichen Höhe an dem Steckerteil-Modul 14b angeordnet ist, wobei ferner iteilw) die Steckerteil-Module 14a, 14b, 14c an zumindest einer ihrer beiden Fügeseiten derart konturiert sind, dass zwischen den Fügeseiten der einander benachbarten Steckerteil-Module 14a, 14b, 14c ein Fugenraum (aus den Figuren 2 und 5c ersichtlich) besteht,

i1teilw) in welchem die Federkontakte 24 und die Gegenkontakte weiteren Federkontakte 24 der aneinander benachbarten Steckerteil-Module 14a, 14b, 14c miteinander kontaktieren, und wobei des Weiteren j) die Kupplungsteil-Module (nicht dargestellt) Trennelemente aufweisen (Abs. [0020], Seite 4 oben),

j1) die mit den Fugenräumen in Steckrichtung fluchten (anders können die Trennelemente nicht zwischen die Federkontakte 24 eingeschoben werden) und j2teilw) in die Fugenräumen hinein bis zwischen die Federkontakte 24 und die Gegenkontakt weiteren Federkontakte 24 der einander benachbarten Steckerteil-Module 14a, 14b, 14c in der gesteckten Anordnung reichen.

Den von der Patentinhaberin geltend gemachten Unterschied, der E1 sei lediglich ein einziges Steckerteilmodul zu entnehmen, das an beiden Fügeseiten Federkontakte aufweise, vermag der Senat zwar nicht wahrzunehmen, da der Fachmann selbstverständlich mitliest, dass die in der Figur beispielhaft dargestellte Anordnung beliebig erweitert werden soll.

Ebenso kann der Senat die Behauptung der Patentinhaberin nicht nachvollziehen, in der E1 sei kein Kupplungsteil aus jeweils aneinander angefügten Modulen offenbart, da in der E1 auch für das Relais, das das mit dem Steckerteil 14 zusammenwirkende Kupplungsteil aufweist, expressis verbis eine variable Anzahl von Modulen genannt ist, denen jeweils ein Anschlussblock zugeordnet ist (Absatz [0020], Sätze 3 und 4). Eine Einengung des Begriffes Kupplungsteil auf ein Kabelendstück ist weder dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 zu entnehmen, noch hat der Fachmann anderweitig Anlass zu einer derartigen Sichtweise.

Weiter gibt weder der Wortlaut des Patentanspruchs 1 noch andere Teile der Patentschrift dem Fachmann Anlass, die beiden Fügeseiten als konkrete Seitenflächen der Steckerteilmodule aufzufassen, da die Steckerteilmodule an der einen Fügeseite ohnehin offen sind und an der anderen Seite ein Fenster 26 aufweisen, das für die Funktionalität der Anordnung eine bedeutende Rolle spielt.

Schließlich vermag der Senat auch der Angabe, dass die Steckermodule zumindest an einer ihrer beiden Fügeseiten konturiert sind, nicht mehr Bedeutung zumessen, als dass es möglich ist, das Trennelement im Bereich der Fügestelle zweier benachbarter Steckerteil-Module zwischen Federkontakt und Gegenkontakt einzuschieben.

Der Unterschied des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zum aus der E1 Bekannten liegt nach Erkenntnis des Senats vielmehr in der bewussten Unterscheidung zwischen Federkontakt und Gegenkontakt. Wenngleich dadurch die Eigenschaften des Gegenkontakts nicht näher bestimmt sind, soll er jedenfalls kein beliebiger Kontakt sein, sondern ein Kontakt, der mit dem Federkontakt in nicht federnder Weise zusammenwirkt.

Auch die Beschreibung und die Figuren geben dem Fachmann keinerlei Anlass dies anders auszulegen, da dort der Gegenkontakt 10 ausschließlich als gegenüber dem Gehäuse des Steckerteilmoduls unbeweglich dargestellt und beschrieben ist. Zu diesem Zweck sind sogar eigens Befestigungslöcher 27 genannt und dargestellt, die mit der Funktion von Federkontakt und Gegenkontakt als Kurzschlusskontakte nichts zu tun haben.

Damit ist durch den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 jedenfalls in der Auslegung mit Hilfe der Beschreibung die Lesart ausgeschlossen, dass es sich bei dem Gegenkontakt ebenfalls um einen Federkontakt handeln könnte. Deshalb ist der Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1 gegenüber dem Gegenstand der E1 neu.

Der Inhalt der anderen im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften liegt noch weiter von der Erfindung ab. Sie wurden von der Einsprechenden auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten fehlenden Neuheit genannt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, er beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

Die E1, die unstrittig den nächstkommenden Stand der Technik wiedergibt, gibt keinen Anlass von einer symmetrischen Anordnung zweier identischer Federkontakte abzuweichen.

Selbst eine asymmetrische Anordnung der Kurzschlusskontakte könnte auch nach Darlegung der Einsprechenden allenfalls durch eine entsprechende Ausgestaltung des Kupplungsteils bedingt sein. Einen druckschriftlichen Beleg für ein derartiges Kupplungsteil hat die Einsprechende aber nicht beigebracht.

Aus der E5: US 5 405 268 (vgl. Fig. 4) ist zwar ein Steckverbinder bekannt, der Kurzschlusskontakte 26, 28 aufweist, die durch ein in einem damit korrespondierenden Kupplungselement angeordneten isolierenden Trennelement trennbar sind (Spalte 4, Zeilen 10 bis 26). Dabei weist ein Kontaktteil 26 einen Federkontakt 26c sowie einen Gegenkontakt 26g auf. Die Kontaktteile 26 sind jedoch so angeordnet, das die kupplungsseitigen Trennelemente nicht wie bei der Erfindung im Bereich der Fügeseiten eingeführt werden, sondern sie müssen auch hier zentral in das Steckerteilmodul 24 eingesteckt werden um den Kurzschluss zwischen den beiden benachbarten Modulen 22, 24 aufzuheben. Somit gelangt der Fachmann selbst bei einer Zusammenschau der E1 mit der E5 noch nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Steckverbinder gemäß Patentanspruch 1. Auch die weiteren von der Einsprechenden genannten Druckschriften regen den Fachmann nicht an, die Steckverbindung gemäß E1 derart umzugestalten, dass sie zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt.

So offenbart auch die E2: DE 696 22 720 lediglich symmetrisch angeordnete Federkontakte 28, genauso die E3: DE 92 09 900 U1 mit den Federkontakten 24, 25, und die E4: WO 1997 001 198 A1 mit den Federkontakten 8.

Gemäß E6: DE 31 44 580 ist eine bewegliche, federkraftbeaufschlagte, separate Kontaktbrücke 26 vorgesehen, die mit zwei symmetrisch angeordneten Gegenkontakten 20, 27 zusammenwirkt. Die Kontaktbrücke 26 selbst ist aber nicht federnd ausgebildet.

Die E7: US 4 904 196 A zeigt zwar einen federnden Kontakt 6, der dem Augenschein nach eine gewisse Ähnlichkeit mit den erfindungsgemäßen Kurzschlusskontakten hat. Als Gegenkontakt wird hier jedoch die Außenseite der Buchse 4 verwendet. Die Kurschlusskontaktierung findet auch nicht im Bereich einer (nicht vorhandenen Fügeseite) zwischen zwei Kupplungsteilmodulen statt, sondern im Inneren des Steckverbinders. Der Fachmann müsste also bereits erfinderisch tätig werden um die in dieser Druckschrift gezeigte Kurzschlusskontaktfeder überhaupt bei dem Steckverbinder gemäß E1 in Betracht zu ziehen.

Auf demselben Prinzip beruht auch die Kurzschlusskontaktfeder 46, die in der E8: US 5 516 299 A gezeigt ist, die Kontaktfedern sind dort wiederum symmetrisch.

Dr. Hartung Kirschneck Dr. Scholz J. Müller Pü

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