Paragraphen in IX ZB 88/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 566 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 88/17 BESCHLUSS vom 1. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010218BIXZB88.17.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1. Februar 2018 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober und 6. November 2017 sind als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO entsprechender Rechtsbehelf ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanz: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 O 1490/15 -
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