Paragraphen in XI ZR 263/16
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 263/16 BESCHLUSS vom 30. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:300517BXIZR263.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert aus mehreren selbständig tragenden Gründen verneint. In diesem Fall ist der Zugang zur Revision verschlossen, wenn nicht für jede Begründung ein Zulassungsgrund besteht und dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZR 41/03, juris Rn. 2 mwN). Dies ist hier hinsichtlich der Annahme des Berufungsgerichts, möglicherweise bestehende Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt, nicht der Fall. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 360.863,18 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Dauber Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 25.02.2015 - 27 O 27092/12 OLG München, Entscheidung vom 09.05.2016 - 19 U 1095/15 -
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