Paragraphen in I ZB 103/17
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1 | 78 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 103/17 BESCHLUSS vom 1. Februar 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB103.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe: 1 Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO zu wertende Eingabe der Klägerin vom 18. Januar 2018 ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2001 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, juris; Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 117/16, juris Rn. 1).
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 26.01.2017 - 19 C 108/16 LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2017 - 332 T 15/17 -
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